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Umfasst der Anwendungsbereich von Artikel 48 der CLP-Verordnung auch den Internetverkauf über Websites und Onlineshops?

Helpdesk-Nummer: 0542

Ja, eine Internetseite kann als Werbung im Sinne von Artikel 48 der CLP-Verordnung angesehen werden. Informationen zu den Gefahren müssen auch bei dieser Form der Werbung für eingestufte und gekennzeichnete Stoffe gemäß Artikel 48 Absatz 1 angegeben werden.

Kann ein privater Endverbraucher einen Kaufvertrag für ein Gemisch ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts online abschließen, müssen die in Artikel 48 Absatz 2 vorgeschriebenen Informationen angegeben werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1235)