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In einer Zementmischung wird die Konzentration von Chrom (VI) auf unter 2 mg/kg (0,0002 %) reduziert, um die Bedingungen der Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Zement und zementhaltigen Gemischen in Eintrag 47 von Anhang XVII der REACH-Verordnung zu erfüllen. Sollte das Gemisch als hautsensibilisierend (H317) eingestuft werden?

Helpdesk-Nummer: 658

Nein. Lösliches Chrom VI verursacht die sensibilisierende Wirkung von Zement oder zementhaltigen Mischungen. Chrom(VI)-Verbindungen werden im Allgemeinen als hautsensibilisierend 1 eingestuft, daher liegt die Einstufungsgrenze für Gemische, die diese Stoffe enthalten, bei 1 %. Wenn die Konzentration von Chrom (VI) auf weniger als 2 ppm (0,0002 %) lösliches Chrom (VI) der Gesamttrockenmasse des Zements reduziert wird, ist es unwahrscheinlich, dass die Konzentrationsgrenze für die Einstufung als sensibilisierend erreicht wird, und daher würde der Gefahrenhinweis H317 nicht gelten.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Zementmischung, die weniger als 0,0002 % lösliches Chrom (VI), bezogen auf die Gesamttrockenmasse des Zements, enthält, ebenfalls nicht der Kennzeichnungspflicht nach Anhang II Teil 2 Nummer 2.3 bezüglich des ergänzenden Gefahrenhinweises EUH203 unterliegt.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Verwendung von Reduktionsmitteln die Verpackung die Angaben zum Verpackungsdatum, zu den Lagerbedingungen und zur Lagerdauer enthalten muss, die geeignet sind, die Aktivität des Reduktionsmittels aufrechtzuerhalten und den Gehalt an löslichem Chrom VI unter 0,0002 % zu halten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1659)