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Wie sollten Gemische in Aerosolpackungen hinsichtlich der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt eingestuft werden?

Helpdesk-Nummer: 0541

Unabhängig vom angewandten Einstufungsprinzip sollten Gemische in Aerosolpackungen je nach Fall wie folgt für Gesundheits- und Umweltauswirkungen eingestuft werden.

Wenn das zugesetzte Treibmittel oder das andere Gas:

1) beim Versprühen nicht freigesetzt wird, sollte es bei der Einstufung des Gemisches in der Aerosolpackung nicht berücksichtigt werden
2) beim Versprühen teilweise oder vollständig freigesetzt wird, aber von den anderen Bestandteilen des Gemischs getrennt wird, sollte es bei der Einstufung des Gemischs in der Aerosolpackung, von der es getrennt wurde, ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Wird das Treibmittel oder das andere Gas teilweise oder vollständig freigesetzt, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass das Treibmittel oder das andere Gas von den anderen Bestandteilen des Gemischs getrennt wird, wenn das Treibmittel oder das andere Gas entweder nicht verflüssigt ist oder verflüssigt ist und einem Dampfdruck (20°C) ≥ 10 kPa hat.
3) beim Versprühen teilweise oder vollständig freigesetzt wird und nicht von den anderen Bestandteilen des Gemischs getrennt wird, sollte es bei der Einstufung des Gemischs in der Aerosolpackung berücksichtigt werden. Dieser dritte Fall trifft standardmäßig zu, wenn das Treibmittel eine Flüssigkeit ist und einen Dampfdruck (20°C) unter 10 kPa hat, da dann im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sich das Treibmittel oder andere Gase nicht von den anderen Bestandteilen des Gemischs trennen.

Wenn hinreichend begründet werden kann, dass entweder keine Trennung stattfindet oder dass die Einstufung des gesamten Inhalts der Aerosolpackung, wie sie in Verkehr gebracht wird, aus einem anderen Grund "relevanter" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der CLP-Verordnung ist, kann der dritte Fall angewandt werden.

Wenn in den Fällen 1 und 2 das Treibmittel oder ein anderes Gas selbst als gesundheits- oder umweltgefährdend eingestuft ist, sollte diese Einstufung auf dem Etikett der Aerosolpackung angegeben werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1456)