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Welches Zusammenspiel gibt es zwischen der CLP-Verordnung und der Tabakproduktrichtlinie (TPD) hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von E-Liquids?

Helpdesk-Nummer: 0540

E-Liquids für elektronische Zigaretten werden in der Tabakprodukterichtlinie (TPD, Richtlinie Nr. 2014/40/EU*) geregelt. Die TPD sieht vor, dass Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass elektronische Zigaretten und die Nachfüllbehälter nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der TPD und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen (Artikel 20, Abs. 1), einschließlich den Pflichten der CLP-Verordnung.
Gemäß der CLP-Verordnung fällt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung eines E-Liquids in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder Importeurs des Liquids. Laut TPD muss er für Produkte, die er in den Verkehr bringen möchte, auch eine Meldung bei den zuständigen Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten einreichen. Diese Meldung muss die Einstufung des Gemischs gemäß CLP umfassen.
In der TPD sind eigene Anforderungen an die Kennzeichnung für die Verpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern enthalten (TPD, Artikel 20, Absatz 4). Zusätzlich müssen die Nachfüllbehälter auch gemäß CLP gekennzeichnet und verpackt werden, wenn das E-Liquid als gefährlich eingestuft wird. In diesem Fall muss die Verpackung eine CLP-Kennzeichnung mit den ergänzenden, durch die TPD vorgeschriebenen Informationen tragen. Überlappende Informationen müssen nur einmal angegeben werden, z.B. die Liste aller Inhaltsstoffe gemäß TPD und die Liste der Inhaltsstoffe, die unter die Einstufung gemäß CLP fallen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die TPD vorsieht, dass der Nikotingehalt 20 mg/ml nicht übersteigen darf und dass in der nikotinhaltigen Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Es wurden jedoch auch andere Inhaltsstoffe von E-Liquids als gefährlich identifiziert, die bei der Einstufung und Kennzeichnung des E-Liquids berücksichtigt werden müssen.
Laut TPD müssen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sein und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen (Artikel 20 Absatz 3, Buchstabe g)).
Eine nachfüllbare elektronische Zigarette, die leer in den Verkehr gebracht wird, fällt nicht unter die Kennzeichnungspflicht der CLP-Verordnung, da die Gefahren von den Inhaltsstoffen des Nachfüllbehälters abhängen.

Anmerkung des Helpdesks:
*In Deutschland umgesetzt im Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und in der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1294)