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Entsprechen Kennzeichnung und Verpackung eines gefährlichen chemischen Produkts den Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 2 der CLP-Verordnung, wenn sie Elemente wie Abbildungen von Obst oder anderen Nahrungsmitteln oder eine Farbe, eine Form oder ein Design enthalten, die/das Kinder anziehen?

Helpdesk-Nummer: 0539

Nein, das tun sie nicht. Ein gefährliches chemisches Produkt, das gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden muss, darf nicht mit Lebensmitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika verwechselt werden können. Eine markante Abbildung von beispielsweise Obst auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung kann den Verbraucher in die Irre führen und Kinder anziehen. Andere Elemente wie leuchtende Farben, die Form und das Design der Verpackung oder die Konsistenz der Chemikalie können ebenfalls zu einer Ähnlichkeit mit Lebensmitteln oder Spielzeug führen.

Ein gefährliches chemisches Produkt darf nicht die Neugier von Kindern wecken. Neben Kindern gibt es aber auch andere gefährdete Verbrauchergruppen, die berücksichtigt werden müssen. Daher darf die Verpackung einer gefährlichen Chemikalie weder eine Form noch ein Design haben, die/das beispielsweise eine sehbehinderte Person mit einem Lebensmittel verwechseln könnte.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1293)