Entspricht die Verpackung eines gefährlichen chemischen Produkts den Bestimmungen von CLP Artikel 35 Absatz 2, wenn ihre Form oder ihr Design geeignet ist, die aktive Neugier von Kindern zu wecken oder Verbraucher irrezuführen, oder wenn sie eine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design aufweist wie Lebensmittel, Arzneimittel oder Kosmetika?
Helpdesk-Nummer: 0539
Nein, das tut sie nicht. Ein gefährliches chemisches Produkt, das den Verpackungsvorschriften gemäß CLP unterliegt, darf keine Form oder Design aufweisen, die bzw. das die aktive Neugier von Kindern wecken oder Verbraucher irreführen könnte, z. B. eine Form wie ein Spielzeug oder eine leuchtende Farbe. Die Verpackung darf nicht Lebensmitteln, Arzneimitteln oder kosmetischen Mitteln ähneln und darf Verbraucher, einschließlich gefährdeter Verbrauchergruppen wie Sehbehinderte, die solche Verpackungen mit Lebensmitteln verwechseln könnten, nicht irreführen, z. B. wenn die Verpackung der einer Getränkepackung ähnelt.
Artikel 35 Absatz 2 CLP gilt nicht für Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, aber gefährliche Stoffe enthalten. Diese Gemische können jedoch den Verpackungsanforderungen anderer produktspezifischer sowie allgemeiner Produktsicherheitsvorschriften unterliegen.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 1293)