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In welcher Sprache muss das Etikett abgefasst werden? Muss die EINECS/ELINCS-Nummer auf dem Etikett aufgedruckt werden?

Helpdesk-Nummer: 0371

Erfolgt die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach der CLP-Verordnung sind die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung aufzubringen.

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der CLP-Verordnung wird das Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas Anderes.

Der Artikel 17 der CLP-Verordnung regelt den Inhalt des Kennzeichnungsetiketts. Nach Absatz 1 Buchstabe c) hat das Etikett Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18 der Verordnung zu tragen.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a) und b) kann die EG-Nummer (das ist die EINECS-, ELINCS oder No-Longer-Polymer-Nummer) als eine mögliche Identifikationsnummer eines Stoffes auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet werden.