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Sind tastbare Gefahrenhinweise auf Verpackungen von Stoffen oder Gemischen nur bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit vorgeschrieben?

Helpdesk-Nummer: 0364

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gilt:

„Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß den Kriterien des Anhang II Abschnitt 3.2.1 enthalten, werden mit einem tastbaren Gefahrenhinweis .... versehen“.

Der zitierte Abschnitt legt dazu fest „Wenn Stoffe/Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, …. eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten“.

Demnach sind tastbare Warnhinweise nur auf Gefäßen und Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen anzubringen, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und in bestimmte Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft sind.