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Was haben Sie zu tun, wenn Sie eine harmonisierte Einstufung verwenden müssen, die in Tabelle 3 im Anhang VI zu CLP als Mindesteinstufung angegeben ist?

Helpdesk-Nummer: 0361

Um die Arbeiten und gesammelten Erfahrungen im Rahmen der Stoffrichtlinie 67/548/EWG in vollem Umfang zu berücksichtigen, wurden alle harmonisierten Stoffeinstufungen der Stoffrichtlinie in harmonisierte CLP-Einstufungen umgewandelt. Sie sind in Tabelle 3 im Anhang VI zu CLP zu finden. Für Stoffe mit harmonisierten Einstufungen für die Gefahrenklassen „Akute Toxizität“ und „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“-STOT RE- sind Mindesteinstufungen festgelegt worden. Diese Mindesteinstufungen berücksichtigen die Tatsache, dass es wegen fehlender verfügbarer Daten nicht möglich war, eine exakte Umwandlung der Kriterien nach Stoffrichtlinie in CLP-Kriterien vorzunehmen.

Hersteller oder Importeure haben diese Mindesteinstufung anzuwenden („mit Sternchen versehene Einstufung“). Sie müssen aber eine Einstufung in eine strengere Gefahrenkategorie vornehmen, wenn beispielsweise weitere Informationen in Form eines LD50-Werts zeigen, dass diese angemessener als die Mindesteinstufung ist. In anderen Fällen sollte die Mindesteinstufung auf Grundlage der Umwandlungstabelle in Anhang VII zu CLP weiter verfeinert werden: Kennt der Hersteller oder Importeur den Aggregatzustand des bei der Prüfung auf akute Inhalationstoxizität verwendeten Stoffes, sollte, sofern ein Unterschied besteht, die Mindesteinstufung in Tabelle 3 im Anhang VI durch die aus Anhang VII CLP erhaltene Einstufung ersetzt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 262)