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Wie ist eine spezifische Form eines Stoffes an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden, wenn es bereits eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für denselben Stoff in einer anderen Form im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt?

Helpdesk-Nummer: 0352

Wenn ein Anmelder das REACH-IT-Online-Tool verwendet, um einen bereits in Anhang VI zur CLP-Verordnung gelisteten Stoff zu melden, wird die Online-Einstufungs- und Kennzeichnungsfunktion automatisch die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung ohne Berücksichtigung der potenziellen Form des gemeldeten Stoffes anzeigen.

Die harmonisierte Einstufung muss respektiert werden, und ein Anmelder sollte keine dieser harmonisierten Gefahrenklassen/Differenzierungen verändern. Gleichwohl wurde in einigen Fällen die Einstufung eines Stoffes nur für eine spezifische Form harmonisiert (z. B. beziehen sich die Einträge für Zink auf die Pulver- oder Staubform und nicht auf die kompakte Form). In dieser Situation kann für einige oder alle Gefahrenklassen oder Differenzierungen eine Selbsteinstufung für den Stoff in seiner spezifischen Form durchgeführt werden, die von der Form in CLP Anhang VI Teil 3 abweicht. Die Selbsteinstufung soll auf Grundlage der verfügbaren Daten für diese spezifische Form erfolgen.

Dazu wählen Sie im REACH-IT-Online-Tool aus: <I want to notify further classification and labelling information>, dann klicken Sie auf die Schaltfläche „Next“, um fortzufahren. Die C&L-Seite wechselt in einen „Write“-Modus, in dem man weitere Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes melden kann (z. B. Angabe des Grundes für keine Einstufung für alle nichteingestuften Gefahrenklassen). Wir empfehlen, dass Anmelder in der Online-Meldung die exakte Form des gemeldeten Stoffes eindeutig beschreiben.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 231)