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Dürfen Nicht-EU-Gefahreninformationen zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen auf dem Etikett für Stoffe erscheinen, die auf den EU-Markt gebracht werden?

Helpdesk-Nummer: 0348

Artikel 25 der CLP-Verordnung führt das Konzept der „ergänzenden Informationen“ ein, das dazu bestimmt ist, weitere Kennzeichnungsinformationen ‚zusätzlich‘ zu den in CLP Artikel 17 (1) (a) bis (g) aufgeführten aufzunehmen. Jede Nicht-EU-Gefahreninformation, die zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen enthalten ist, kann als ergänzende Information gelten und zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen erscheinen, wenn:

  • sie nicht im Widerspruch steht zu den gemäß CLP Artikel 17 (1) (a) bis (g) verlangten Informationen oder
  • nicht deren Gültigkeit in Zweifel zieht und
  • die Identifizierung solcher Informationen nicht erschwert.

Dies kann je nach den vom Importeur vorgeschlagenen Informationen nur im Einzelfall festgelegt werden. Weitere ergänzende Kennzeichnungsinformationen finden sich in Abschnitt 4.8 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 243)