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Wie erfolgt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoff-/Gemischproben aus Forschung & Entwicklung, wenn jegliche Datengrundlage fehlt?

Helpdesk-Nummer: 0345

Sowohl Stoffe als auch Gemische, die für wissenschaftliche Versuche, Analysen oder in der chemischen Forschung verwendet werden, fallen nur dann unter die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn sie in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall verlangt die CLP-Verordnung vom Lieferanten oder Importeur:

  • die Einstufung entsprechend den verfügbaren Informationen vorzunehmen,
  • die Probe eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nach CLP zu kennzeichnen und zu verpacken, und
  • den/die in einem Gemisch enthaltenen Stoff/Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.

Über einen Stoff oder ein Gemisch, der/das in den Verkehr gebracht werden soll, müssen alle verfügbaren Informationen ermittelt werden. Eine Einstufung hat zu erfolgen, wenn aufgrund der verfügbaren Informationen die Kriterien zur Einstufung als gefährlich erfüllt werden. Verfügbar sind insbesondere Informationen, die aufgrund von Prüfpflichten und anderen Regelungen, insbesondere der REACH-Verordnung generiert wurden. Lediglich für physikalisch–chemische Gefahren ergibt sich nach Artikel 8 Absatz 2 eine Prüfverpflichtung aus der CLP-Verordnung.

Für Stoffe, die aufgrund fehlender oder nicht ausreichend verfügbarer Informationen nicht oder nicht ausreichend eingestuft und gekennzeichnet werden können, sieht die CLP-Verordnung keinen entsprechenden Hinweis, wie z. B. „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ (bekannt aus dem gestrichenen Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 67/548/EWG), auf dem Etikett vor. Für Gemische ist allerdings nach Anhang I Teil 3 Nr. 3.1.3.6.2.2 CLP-Verordnung die Angabe erforderlich „x% des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter Toxizität".

Werden Stoffe oder Gemische an externe Laboratorien abgegeben (in den Verkehr gebracht), gelten für sie die Regelungen der CLP-Verordnung. Sollten sie nicht als gefährlich eingestuft sein, könnten sie neben den allgemeinen Angaben zu Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten und zu den Produktidentifikatoren (Artikel 17 Absatz 1 (a) und (c) der CLP-Verordnung) und nach Artikel 17 Absatz 1 (h) in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 3 einen Hinweis auf der Verpackung tragen, der der unbekannten akuten Toxizität Rechnung trägt. Geeignet könnte z. B. der Satz „Enthält x% Bestandteile mit unbekannter akuter Toxizität“, der Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ oder der Hinweis „Achtung – dieses Gemisch enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ sein.