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Muss man bei der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, die in Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet sind, Verunreinigungen berücksichtigen, die für die Einstufung nach Artikel 11 Abs. 1 der CLP-Verordnung relevant sein könnten?

Helpdesk-Nummer: 0341

Ja. Wie in Anhang VI Abschnitt 1.1.1.4 der CLP-Verordnung angegeben, werden Verunreinigungen in Einträgen des Anhangs VI der CLP-Verordnung üblicherweise nicht genannt, außer sie tragen signifikant zur Einstufung des Stoffes bei. Das heißt, dass der Eintrag in Anhang VI der CLP-VO sich normalerweise auf die Toxizität des „reinen" Stoffes bezieht und Verunreinigungen nicht berücksichtigt wurden. Wenn der in Verkehr gebrachte Stoff eine Verunreinigung enthält, die nicht in dem entsprechenden Eintrag in Anhang VI der CLP-VO spezifiziert ist, muss das Vorhandensein von eingestuften Verunreinigungen für die Zwecke der Einstufung gemäß Artikel 11 Abs. 1 CLP berücksichtigt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 269)