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Können Transportkennzeichnungen in den Abschnitt 2.2 eines SDB aufgenommen werden?

Helpdesk-Nummer: 0338

Nein, Abschnitt 2.2 eines SDB ist nur für vollständige Gefahrenpiktogramme (auch in schwarz/weiß), die im Anhang V der CLP-Verordnung beschrieben sind, oder lediglich grafische Wiedergaben der Symbole der Gefahrenpiktogramme gedacht. Abbildungen der Transportkennzeichnungen (z. B. Gefahrzettel) können im Abschnitt 14 des SDB (siehe auch Anhang II REACH) aufgenommen werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 274)