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Müssen Lieferanten die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung vor dem in einer entsprechenden Anpassung an den technischen Fortschritt angegebenen Gültigkeitsdatum einhalten?

Helpdesk-Nummer: 0334

Eine neue oder geänderte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung muss ab dem in der Anpassung an den technischen Fortschritt angegebenen Datum angewendet werden, wobei Lieferanten eine solche Einstufung auch vor diesem Datum verwenden können.

Wenn sich ein Lieferant gegen die Anwendung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes vor diesem Datum entscheidet, stellt sich die Frage, ob die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung für diesen Stoff nicht dennoch in der eigenen Einstufung eines Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden sollte.

Wenn Lieferanten Stoffe oder Gemische vor dem Inverkehrbringen selbst einstufen (Artikel 4 Absatz 1 der CLP-Verordnung), müssen sie alle verfügbaren Informationen ermitteln und prüfen (Artikel 5 der CLP-Verordnung). Die Einstufung muss die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspiegeln (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 15 der CLP-Verordnung). Während des Übergangszeitraums für die Anwendung einer neuen harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes sollte die Stellungnahme des RAC in Bezug auf diesen Stoff als die neuesten zuverlässigen wissenschaftlichen Erkenntnisse angesehen werden und in die eigene Einstufung des Stoffes oder Gemisches einfließen. Es kann anders eingestuft werden, wenn der Lieferant über andere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt, die von der Stellungnahme des RAC abweichen und zu anderen Schlussfolgerungen führen.

Wenn die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes bereits in derselben Gefahrenklasse harmonisiert ist, ist die Anwendung der bestehenden harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, bis sie im Rahmen einer Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt förmlich geändert wird. Die neue harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung kann auf freiwilliger Basis angewendet werden, sobald die betreffende Anpassung an den technischen Fortschritt in Kraft getreten ist. Ab dem in der entsprechenden Anpassung an den technischen Fortschritt vorgesehenen Anwendungsdatum müssen Lieferanten die neue Einstufung und Kennzeichnung einhalten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU--Europäische Union-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1049)