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Welche Stoffe sind auf dem Etikett anzugeben, wenn ein Gemisch mehr als vier Stoffe enthält, die zur Einstufung des Gemisches beitragen?

Helpdesk-Nummer: 0333

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der CLP-Verordnung muss die Identität aller in einem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in bestimmte Gefahrenklassen beitragen, angegeben werden. Maximal vier chemische Bezeichnungen sind anzugeben, sofern die Art und die Schwere der Gefahren nicht mehr Bezeichnungen erfordert.

Es gibt keine exakten Vorschriften, nach denen entschieden wird, welche Stoffe vorrangig auf dem Etikett anzugeben sind, jedoch erleichtern folgende Hinweise vielleicht die Auswahl:

Im Hinblick auf die nicht additiven Gesundheitsgefahren (z. B. Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege und spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorien 1 und 2) sollten alle in dem Gemisch vorhandenen Bestandteile, die über den allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerten liegen, als die Stoffe betrachtet werden, "von denen die hauptsächlichen Gesundheitsgefahren überwiegend ausgehen" (im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der CLP-Verordnung). Diese sollten auf dem Etikett angegeben werden.

Bei den additiven Gesundheitsgefahren, die in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der CLP-Verordnung genannt werden (z. B. akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut, schwere Augenschädigung, spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 3 und Aspirationsgefahr) sollten alle in dem Gemisch vorhandenen Bestandteile, die über den allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerten liegen, auf dem Etikett angegeben werden. Wenn jedoch mehrere Bestandteile zur Einstufung bei einem Gefahrenendpunkt beitragen, müssen nur die hauptsächlich zur Einstufung beitragenden Bestandteile, die beispielsweise dicht an einem allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwert liegen, auf dem Etikett angegeben werden, während die Bezeichnungen der anderen Bestandteile mit begrenztem Beitrag zur Einstufung nicht erforderlich sind.

Darüber hinaus gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften für Gemische, die Haut- und Inhalationsallergene enthalten. Siehe Anhang I Tabelle 3.4.3 und Anhang II Punkt 2.8.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1050)