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Sind CLP-Piktogramme erforderlich, wenn die äußere Verpackung mit der "Gefahrgutkennzeichnung für begrenzte/ausgenommene Mengen" gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter versehen ist?

Helpdesk-Nummer: 0332

Nein, sind sie nicht. In Artikel 33 Absatz 1 der CLP-Verordnung wird festgelegt: Wenn ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung besteht und die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, müssen die gemäß der CLP-Verordnung erforderlichen Gefahrenpiktogramme nicht auf der äußeren Verpackung angebracht werden. 

Im Sinne der CLP-Verordnung wird davon ausgegangen, dass die Transportkennzeichnung die Kennzeichnung für begrenzte/ausgenommene Mengen einschließt (Kapitel 3.4 und 3.5 der UN-Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter). Dies wird in den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung (Kapitel 5.4) erläutert, wonach die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung nur erforderlich ist, wenn auf der äußeren Verpackung weder

  • "normale" Kennzeichnungselemente für die Beförderung noch
  • sonstige Kennzeichnungselemente für die Beförderung wie beispielsweise "Markierungen für begrenzte/ausgenommene Mengen"

erforderlich sind.

Dies bedeutet, dass die Gefahrgutkennzeichnung für begrenzte/ausgenommene Mengen als Kennzeichnung für die Beförderung gilt und somit keine CLP-Piktogramme notwendig sind, wenn eine solche Gefahrgutkennzeichnung auf der äußeren Packung vorhanden ist. Jedoch kann die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung entsprechend Artikel 33 Absatz 1 der besagten Verordnung auf Wunsch verwendet werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1051)