Müssen radioaktive Stoffe und Gemische unter CLP eingestuft oder gemeldet werden?
Helpdesk-Nummer: 0329
Nein. Radioaktive Stoffe und Gemische innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 96/29/Euratom sind vom Anwendungsbereich der CLP-Verordnung ausgenommen. Die Ausnahme begründet sich darauf, dass diese Richtlinie bereits Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten und der breiten Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung festlegt, so dass CLP nicht zusätzlich Anwendung finden muss.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
Der deutsche Helpdesk präzisiert an dieser Stelle die FAQ der ECHA:
Radioaktive Stoffe wie z. B. Uran und uranhaltige Verbindungen sind, wenn sie nicht unter die Regelungen der o. g. Euratom-Richtlinie fallen, im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung harmonisiert eingestuft und im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet.
(ECHA ID 172)