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Müssen Stoffe und Gemische, die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden, gemäß der CLP-Verordnung eingestuft und gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0325

Sowohl Stoffe als auch Gemische, die für wissenschaftliche Versuche, Analysen oder in der chemischen Forschung verwendet werden, fallen nicht unter die Vorschriften der CLP-Verordnung, solange sie nicht in Verkehr gebracht werden und unter kontrollierten Bedingungen im Einklang mit den Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden. Sobald jedoch die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendeten Stoffe und Gemische einer anderen juristischen Person verfügbar gemacht oder an diese geliefert werden, gilt dieses als „Inverkehrbringen“ (siehe CLP Artikel 2 Nummer 18) – zum Beispiel: Versand von Proben von einer Universität an eine andere Forschungseinrichtung oder durch die Einfuhr solcher Proben. In diesem Fall verlangt die CLP-Verordnung vom Lieferanten oder Importeur:

  • die Einstufung entsprechend den verfügbaren Informationen vorzunehmen
  • die Probe eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nach CLP zu kennzeichnen und zu verpacken und
  • den/die darin enthaltenen Stoff/Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden,

wenn aufgrund der verfügbaren Informationen die Kriterien zur Einstufung als gefährlich erfüllt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 185)