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Müssen Stoffe und Gemische, die der Zollamtlichen Überwachung unterliegen, unter CLP eingestuft und gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0320

Nein. Diese Stoffe und Gemische unterliegen nicht den Bestimmungen der CLP-Verordnung, sofern sie sich entweder in vorübergehender Verwahrung oder in einer Freizone oder einem Freilager zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden, und unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

Importeure von Stoffen oder Gemischen, die sich auf die Ausnahme von CLP stützen wollen, müssen sicherstellen, dass diese Stoffe und Gemische alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  • sie befinden sich gemäß der Zollgesetzgebung in einer Freizone oder einem Freilager oder sie befinden sich in einem anderen relevanten Zollverfahren (Transitverfahren, vorübergehende Verwahrung)
  • sie verbleiben unter der Aufsicht der Zollbehörden und
  • sie werden keiner Form einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen.

Zu diesem Zweck gilt eine Freizone oder ein Freilager auf EU-Hoheitsgebiet als Teil der EU.

Im Zweifelsfall wird empfohlen, die Zollbehörden zu kontaktieren, die die anwendbaren Zollbestimmungen klären können, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 über den Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt sind.