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Sind Naturstoffe von der CLP-Verordnung ausgenommen?

Helpdesk-Nummer: 0319

Gemäß Artikel 1 der CLP-Verordnung sind eine Reihe von Stoffen und Gemischen von den CLP-Bestimmungen ausgenommen. Naturstoffe, wie in Artikel 3(39) der REACH-Verordnung definiert, sind nicht explizit in diese Ausnahmeregelungen einbezogen. Wenn Naturstoffe in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht in Artikel 1 Absatz 5 der CLP-Verordnung aufgeführt ist (Stoffe/Gemische in Form von Fertigerzeugnissen die für den Endverbraucher bestimmt sind), sollten sie entsprechend CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 194)