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Sind in der CLP-Verordnung Ausnahmen für Chemikalien vorgesehen, die in Verpackungen mit sehr kleinen Mengen geliefert werden, wenn ihnen ein äußerst geringes Risiko zugeschrieben wird?

Helpdesk-Nummer: 0316

Nein. Stoffe oder Gemische, die unter die CLP-Verordnung fallen, dürfen hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung nicht von den Anforderungen der CLP-Verordnung ausgenommen werden, unabhängig davon, wie niedrig das Risiko eingeschätzt wird und welche Größe die Verpackung hat. Allerdings gelten gemäß Artikel 29 der CLP-Verordnung für kleine Verpackungen spezifische Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 252)