Ist Gülle ein gefährlicher Stoff im Sinne der CLP-Verordnung?
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Die Problemstellung, welche sich im Zusammenhang mit der Einordnung von Gülle im Rahmen von REACH ergibt, wurde bereits bei der Revision der Anhänge IV und V der Verordnung thematisiert und diskutiert. Auf EU-Ebene wurde die Frage inzwischen diskutiert, aber noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Tendenz geht allerdings in die Richtung, Gülle nicht als Stoff oder Gemisch unter der REACH-Verordnung zu betrachten.
Sollte Gülle nicht als Stoff oder Gemisch im Sinne von REACH gelten, würde (chemisch nicht behandelte) Gülle auch nicht gemäß CLP als gefährlicher Stoff respektive gefährliches Gemisch eingestuft werden, da diese Verordnung lediglich „die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ umfasst. Entsprechend der Regelung in Artikel 2 Absatz 4 der REACH-Verordnung gilt aber die Gefahrstoffverordnung unbeschadet – als Umsetzung einer gemeinschaftlichen Arbeitsschutzvorschrift auf der Grundlage der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Demnach wäre Gülle hier, auch falls sie weder als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis gelten sollte, dennoch als Gefahrstoff zu betrachten.
Aufgrund der produkthaftungsrechtlichen Verantwortung sollten Hersteller und Importeure von Gülle ihre Abnehmer über die gefährlichen Eigenschaften von Gülle informieren. Dazu bietet sich auch eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der CLP-Verordnung, insbesondere die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, an.