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Müsste ein Unternehmen mit Tochtergesellschaften in zwei Mitgliedsstaaten einen Stoff zweimal melden, wenn es diesen in beiden Mitgliedsstaaten herstellt?

Helpdesk-Nummer: 0305

Da beide Tochtergesellschaften getrennte Rechtspersönlichkeiten sind, müsste jede den Stoff separat melden, sofern dieser in beiden Fällen die Kriterien für eine Meldung nach Artikel 39(a) oder (b) und 40(1) CLP erfüllt. Alternativ können beide Tochtergesellschaften (als Rechtspersönlichkeiten) die Meldung als Gruppe von Herstellern vornehmen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 222)