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Müssen Händler unter CLP Einstufungen vornehmen?

Helpdesk-Nummer: 0295

Ein Händler ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, einschließlich Einzelhändler, der für Dritte lediglich einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lagert und in Verkehr bringt. Im Gegensatz zu anderen Lieferanten muss ein Händler ( bzw. ein Einzelhändler) Stoffe und Gemische nicht selbst einstufen. Er kann aber die Einstufung übernehmen, die bereits von einem anderen Akteur in der Lieferkette in Übereinstimmung mit CLP Titel II abgeleitet wurde. Die entsprechende Einstufung wird in einem Sicherheitsdatenblatt verfügbar gemacht.

Dieselbe Ausnahmeregelung gilt auch für einen nachgeschalteten Anwender, solange er die Zusammensetzung des ihm zugelieferten Stoffes oder Gemisches nicht verändert.

Werden in der EU ansässige Händler mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur außerhalb der EU beliefert, so gelten sie nach CLP als Importeure. Das heißt, sie sind verpflichtet, diese Stoffe und Gemische einzustufen und relevante Stoffinformationen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 169)