Welche Aufgaben und Pflichten haben Umfüller unter CLP?
Helpdesk-Nummer: 0292
Umfüller sind nachgeschaltete Anwender von Stoffen oder Gemischen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf das Umfüllen von angelieferten Stoffen oder Gemischen von einem Behälter (oder Verpackung) in einen anderen. Daher sind Umfüller nicht verpflichtet, eine Einstufung gemäß CLP Titel II vorzunehmen. Sie können aber auch die Einstufung übernehmen, die bereits von einem anderen Akteur in der Lieferkette in Übereinstimmung mit Titel II abgeleitet wurde, sofern der Umfüller die Zusammensetzung des umzufüllenden Stoffes oder Gemisches nicht verändert. In jedem Fall muss der Umfüller gewährleisten, dass Kennzeichnung und Verpackung CLP-konform sind. Das kann bedeuten, dass das ursprüngliche Etikett durch ein anderes ersetzt werden muss. Wird beispielsweise der Inhalt eines 200-Liter-Fasses in 25-ml-Flaschen umgefüllt, so sollte das neue Etikett den Ausnahmevorschriften für kleine Verpackungen entsprechen, im Unterschied zu der ursprünglichen größeren Verpackung, die eine vollständige Kennzeichnung erforderlich macht.
Werden in der EU ansässige Umfüller mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur außerhalb der EU beliefert, so gelten sie nach CLP als Importeure, wenn sie nicht die für Reimporteure vorgesehenen Bestimmungen in Anspruch nehmen können, (siehe Helpdesk FAQ Nr. 0294). Das heißt, sie sind verpflichtet, diese Stoffe und Gemische einzustufen und relevante Stoffinformationen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 167)