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Wie muss die innere und äußere Verpackung von Biozidprodukten gekennzeichnet sein?

Helpdesk-Nummer: 0586

Biozidprodukte müssen gemäß Artikel 69 (2) der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) - und sofern als gefährlich eingestuft - in Verbindung mit der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) gekennzeichnet werden.

Grundsätzlich gilt, dass ein Stoff oder Gemisch, der/das als gefährlich eingestuft wird, nach Artikel 17 der CLP-Verordnung ein Kennzeichnungsetikett tragen muss. Die entsprechenden Kennzeichnungselemente sind in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung aufgeführt. Sinngemäß gleiche Regelungen gibt es in der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie).
Weiterhin heißt es in Artikel 31 (5) „Ein Kennzeichnungsetikett ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 auf der Verpackung selbst deutlich dargestellt sind.“ Unter https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/CLP/Kennzeichnung-Verpackung/Kennzeichnung/CLP-Beispiel.html finden Sie ein Beispiel eines Kennzeichnungsetiketts nach der CLP-Verordnung.
Artikel 33 Absatz 2 der CLP-Verordnung besagt, dass im Falle von äußeren und inneren Verpackungen die Kennzeichnung von beiden hiernach (sowie nach Zubereitungsrichtlinie) zu erfolgen hat, sofern die Außenverpackung kein Versandstück darstellt und daher nicht ausschließlich nach Transportrecht zu kennzeichnen ist.

In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich, die notwendigen Kennzeichnungsinformationen entsprechend den Vorschriften auf dem Kennzeichnungsetikett oder auf der Verpackung unterzubringen. Für kleine Packungsgrößen gelten Sonderregelungen. Artikel 29 sowie Anhang I Abschnitt 1.5.1 der CLP-Verordnung enthalten daher Ausnahmen wie die Verwendung von Faltetiketten, Anhängeetiketten oder einer äußeren Verpackung für Verpackungen von Stoffen/Gemischen, die z. B. so klein sind, dass es nicht möglich ist, alle Anforderungen von Artikel 31 der CLP-Verordnung zu erfüllen. So kann die Verwendung des Platzes auf der äußeren Verpackung für alle notwendigen Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 der CLP-Verordnung eine Lösung sein, wenn darin mehrere Einzelverpackungen enthalten sind, die entweder zu klein oder aufgrund ihrer Form zu schwierig zu kennzeichnen sind. Es ist jedoch zu beachten, dass die inneren Verpackungen nach Anhang I Nr. 1.5.1.2 mindestens über folgende Kennzeichnungselemente verfügen müssen:

1. Gefahrenpiktogramm(e) (Gefahrensymbole),
2. den/die in Artikel 18 der CLP-Verordnung genannten Produktidentifikator(en) und
3. Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs.

Ausführliche Informationen dazu können auch den „Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ der Europäischen Chemikalienagentur entnommen werden.

Sofern jedoch die Form/Gestalt der inneren Verpackung Platz für weitere Kennzeichnungselemente aufweist, so sind nach folgender Reihung (und wo zutreffend) in das Kennzeichnungsetikett folgende Elemente der Gefahrenkommunikation zu übernehmen:

1. Signalwörter
2. Gefahrenhinweise (R-Sätze)
3. Sicherheitshinweise (S-Sätze)
4. Ergänzende Informationen nach Artikel 25 der CLP-Verordnung.

Bei Biozidprodukten mit ihrer bestimmungsgemäß schädigenden Wirkung ist zudem noch zu beachten, dass nach Artikel 69 Absatz 2 der Biozidverordnung zusätzliche Kennzeichnungselemente erforderlich sind. Die darin aufgeführten Vorgaben sind zu beachten, ob nun das betreffende Produkt als gefährlich eingestuft ist oder nicht. Die in Artikel 69 Absatz 2 der Biozidverordnung aufgeführten Kennzeichnungselemente müssen auf dem Etikett aufgeführt werden. Sollten Größe oder Funktion des Biozidprodukts es erforderlich machen, so können die in Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe e, g, h, j, k, l und n genannten Angaben auf der Verpackung oder einem der Verpackung beigefügten, integrierten Merkblatt angebracht werden.