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Ist eine Auslobung als “Bio” erlaubt?

Helpdesk-Nummer: 0585

Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) darf die Kennzeichnung eines Biozidprodukts nicht irreführend sein und darf keinesfalls Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“ oder dergleichen enthalten. Die Bezeichnung „Bio“ vermittelt jedoch den Eindruck, dass das Produkt mit einem niedrigem Risikopotential behaftet sei, wodurch ein leichtfertiger Umgang mit dem Produkt provoziert wird. Daher sollte diese Bezeichnung in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden.