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Ist eine Raumluft­desinfektion von Produktions­stätten oder anderen geschlossenen Räumen zur Inaktivierung von Krankheitserregern durch Vernebelung von Desinfektions­mitteln ("Kalt­vernebelung"), z. B. Wasserstoff­peroxid oder chlorhaltigen Produkten, bei laufendem Betrieb in Anwesenheit von Beschäftigten zulässig?

Helpdesk-Nummer: 0739

Beim Einsatz von Gemischen zur Kaltvernebelung, die als Desinfektionsmittel eingesetzt werden, handelt es sich um die Verwendung von Biozidprodukten. In Deutschland bislang zugelassene Biozidprodukte zur Desinfektion durch Vernebelung dienen vorrangig der Desinfektion von Oberflächen und dürfen nur in Abwesenheit von Menschen angewendet werden.

Derzeit sind keine Biozidprodukte zur Desinfektion von Raumluft durch Kaltvernebelung in Anwesenheit von Menschen in Deutschland zugelassen. D.h. etwaig auf dem Markt befindliche, unter Übergangsregeln zulassungsfrei verkehrsfähige Produkte zur Desinfektion von Raumluft durch Kaltvernebelung haben das Biozid-Zulassungsverfahren noch nicht (vollständig) durchlaufen, und sind dementsprechend nicht abschließend behördlich auf etwaige Risiken oder ihre Wirksamkeit geprüft.

Unabhängig vom Zulassungsstatus dürfen Biozidprodukte nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im jeweiligen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hat.

Desinfizierend wirksame Stoffe, wie Wasserstoffperoxid oder chlorhaltige Produkte, haben häufig schleimhautreizende Eigenschaften und können daher zu einer Reizung von Augen und Atemwegen führen. Eine Raumluftdesinfektion durch Kaltvernebelung, die z. B. mit einer dauerhaften Belastung gegenüber desinfizierenden Mitteln mit Reizwirkung verbunden ist, widerspricht dem Gefahrstoffrecht und ist in Anwesenheit von Beschäftigten oder anderen Personen nicht zulässig.