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Ich möchte Biozidprodukte aus dem Ausland importieren. Was muss ich beachten?

Helpdesk-Nummer: 0653

Um Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen gemäß Artikel 89 der Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes fallen, importieren und auf dem deutschen Markt bereitstellen zu können, müssen sie

  • nach Biozidrechts-Durchführungsverordnung gemeldet werden
  • dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Giftinformationsdatenbank gemeldet werden
  • korrekt eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und beworben werden
  • Artikel 95 der Biozidverordnung erfüllen

Darüber hinaus können gegebenenfalls weitere Rechtsbereiche betroffen sein.

Um Biozidprodukte, die nicht unter die oben genannten Übergangsregelungen fallen, importieren und auf dem deutschen Markt bereitstellen zu können, müssen sie gemäß Artikel 17 der Biozidverordnung zugelassen sein.