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Auf der Seite der ECHA heißt es, dass die Wirkstoffe „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ und „Aktivchlor, generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ in der Produktart 1 nicht mehr als Neuwirkstoffe angesehen werden. Kann ich für Produkte der Produktart 1 mit diesen Wirkstoffen nun die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen?

Helpdesk-Nummer: 648

Die Biozid-Verordnung definiert einen Neuwirkstoff als „einen Stoff, der am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozidproduktes […] in Verkehr war“. Die Wirkstoffe „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ und „Aktivchlor, generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ waren zu diesem Zeitpunkt allerdings schon in Verkehr, wenn auch für andere Produktarten. Daher ist die Definition des Neuwirkstoffs für diese beiden Wirkstoffe nicht zutreffend. Allerdings wurden für diese Stoffe in der Produktart 1 keine fristgerechten Anträge gestellt, um am Prüfprogramm für Altwirkstoffe teilzunehmen (Wirkstoffe, die sich aktuell in diesem Bewertungsverfahren befinden, können im der Review-Verordnung (Stand: 01.02.2019) eingesehen werden). Somit sind „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ und „Aktivchlor, generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ zwar keine Neuwirkstoffe, sondern gemäß der ECHA-Lesart „Altwirkstoffe, die nicht Teil des Altwirkstoffprogramms sind“. Für Biozidprodukte mit solchen Wirkstoffen gelten keine nationalen Übergangsregelungen. Biozidprodukten mit diesen beiden Wirkstoffen in dieser Produktart können daher auch nicht gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) gemeldet werden und werden erst nach erfolgter Zulassung verkehrsfähig.