Navigation und Service

Ist es möglich, Produkte herzustellen, welche außerhalb der EU vermarktet werden, wenn der Wirkstoff in der EU nicht mehr verkehrsfähig ist?

Helpdesk-Nummer: 0434

Die Zulassungspflicht für Biozidprodukte ist grundsätzlich daran geknüpft, dass das Produkt auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden soll. Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 i) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) definiert als:

„Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidproduktes oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“

Des Weiteren ist eine Verwendung gemäß Artikel 3 Absatz 1 k) der Biozidverordnung definiert als:
„Alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden.“

Die ausschließliche Produktion eines Biozidproduktes mit anschließender Ausfuhr aus der EU stellt kein Bereitstellen oder Verwenden im Sinne der Biozidverordnung dar. Allerdings müssen bei der Herstellung und Ausfuhr des Biozidproduktes eventuell andere geltende Regelungen (beispielsweise die REACH-Verordnung) beachtet werden.

Bitte beachten Sie, dass ausgeführte Biozidprodukte auch der Meldepflicht nach § 16 der ChemBiozidDV unterliegen.