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Muss jeder Einzelne in der Lieferkette das Biozidprodukt zulassen?

Helpdesk-Nummer: 0430

Das Inverkehrbringen ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 j) der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) definiert als erstmaliges Bereitstellen auf dem Markt eines Biozidproduktes oder einer behandelten Ware. In Verkehr gebracht werden dürfen nur Biozidprodukte, die entweder die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen dürfen oder die über eine Zulassung verfügen. Das bedeutet, dass der Inverkehrbringer bereits über eine Zulassung verfügen muss. Nachfolgende Zwischenhändler müssen daher keinen eigenen Antrag stellen.