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Können Biozidprodukte, die neben einem oder mehreren Altwirkstoffen Wirkstoffe enthalten, die im Anhang I der Biozidverordnung gelistet sind, von den nationalen Übergangsregelungen profitieren?

Helpdesk-Nummer: 0645

§ 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes (ChemG), der die in Deutschland geltende nationale Übergangsregelung für Biozidprodukte mit Altwirkstoffen nach Artikel 89 Absatz 2 der Biozidverordnung darstellt, gilt nicht für Biozidprodukte, die eine Kombination aus einem in Anhang I aufgeführten Wirkstoff und einem im Bewertungsverfahren (gemäß der Review-Verordnung) befindlichen Altwirkstoff beinhalten.

Eine Ausnahme stellen Wirkstoffe dar, die im Prüfprogramm für Altwirkstoffe für die entsprechende Produktart bewertet wurden und danach in Anhang I aufgenommen wurden.

Dies betrifft zum Beispiel Essig, Bierhefe, Apfelsaftkonzentrat, D-Fructose, Käse, Eipulver und Honig, die sich ausschließlich für die Produktart 19 im Bewertungsverfahren (gemäß Review-Verordnung) befanden. Biozidprodukt, die einen dieser Wirkstoffe in der Produktart 19 sowie mindestens einen weiteren im Bewertungsverfahren (gemäß Review-Verordnung) befindlichen Altwirkstoff enthalten, können bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen von den nationalen Übergangsregelungen profitieren.