Navigation und Service

Warum kann ich ein Biozidprodukt für die PT 1 mit dem Wirkstoff Aktivchlor, das elektrolytisch hergestellt wurde, nicht gemäß Biozidrechts-Durchführungsverordnung melden?

Helpdesk-Nummer: 0596

Eine Meldung von Biozidprodukten mit den Wirkstoffen „Aktivchlor, hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ bzw. „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ ist für die Produktart 1 nicht möglich.

Die beiden genannten Wirkstoffbezeichnungen gingen aus einer Wirkstoffumbenennung aus ursprünglich „Aktivchlor aus der Reaktion von Hypochlorsäure und Natriumhypochlorit hergestellt in situ“ hervor (siehe hierzu Helpdesk-Nummer 0598). Grundsätzlich wurden die bezeichneten Wirkstoffe im Rahmen des Prüfprogramms für Altwirkstoffe (Verordnung (EU) Nr. 1062/2014) nur für die Produktarten 2, 3, 4 und 5 bewertet und werden zum 01.07.2022 für diese Produktarten genehmigt. Dagegen wurden für die Produktart 1 die Wirkstoffe als nicht im Prüfprogramm befindlicher Altwirkstoff bewertet und zum 01.07.2021 genehmigt. Somit können zugehörige Biozidprodukte in der Produktart 1 nicht gemäß Biozidrechts-Durchführungsverordnung gemeldet werden, da sie nicht von den Übergangsregelungen profitieren können. Daran ändert auch die Genehmigungsentscheidung in der Produktart 1 nichts. Zugehörige Biozidprodukte in der Produktart 1 sind erst nach der an die Wirkstoffgenehmigung anschließenden Produktzulassung verkehrsfähig.

Sollte Ihren Biozidprodukten der Wirkstoff zugeordnet werden können, der zunächst unter dem Namen „Natriumhypochlorit“ geführt wurde und zuletzt zu „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit/aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor“ umbenannt wurde, gilt Folgendes: Der genannte Wirkstoff wurde als Altwirkstoff bewertet und zum 01.01.2019 für die Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5 genehmigt. Somit konnten unter diesen Wirkstoffnamen („Natriumhypochlorit“ bzw. „aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor“) Biozidprodukte zuvor auch für die Produktart 1 gemeldet werden. Mit der Genehmigung des Wirkstoffs ist eine Meldung seit dem 01.01.2019 nicht mehr möglich. Eine Erhaltung der Verkehrsfähigkeit der Biozidprodukte ist weiterhin möglich, sollte ein vollständiger Zulassungsantrag bis zum 01.01.2019 eingegangen sein. Sofern ein Zulassungsantrag später eingegangen ist oder eingeht, sind entsprechende Biozidprodukte erst nach der Zulassung verkehrsfähig.