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Ist mit der Erteilung der N-Nummer die Anmeldepflicht in anderen Mitgliedsstaaten erfüllt?

Helpdesk-Nummer: 0425

Nein, mit der Meldung und entsprechenden Erteilung der N-Nummer ist die Anmeldepflicht in anderen Mitglied­sstaaten nicht erfüllt. Aufgrund von Übergangs­regelungen können die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 89 (2) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) ihre derzeitigen nationalen Verfahren für die Bereit­stellung eines bestimmten Biozid­produktes unter bestimmten Voraussetzungen noch anwenden. Die nationalen Verfahren der verschiedenen Mitglieds­staaten im Rahmen der Übergangs­regelungen unterscheiden sich. Eine Übersicht bezüglich Informationen zu den Übergangs­regelungen in anderen EU-Ländern finden Sie hier

Fragen zu den jeweiligen nationalen Übergangs­regelungen können an den Helpdesk des jeweiligen Mitglieds­staates gestellt werden.  Die Kontaktdaten zu den Helpdesks der Mitglieds­staaten finden Sie hier. Die Meldung nach Biozid­rechts-Durch­führungs­ver­ord­nung gilt nur in Deutschland.