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Ist mit der Erteilung der N-Nummer die Anmeldepflicht in anderen Mitgliedsstaaten erfüllt?

Helpdesk-Nummer: 0425

Nein, mit der Meldung und entsprechenden Erteilung der N-Nummer ist die Anmeldepflicht in anderen Mitgliedsstaaten nicht erfüllt. Aufgrund von Übergangsregelungen können die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 89 (2) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012  ihre derzeitigen nationalen Verfahren für die Bereitstellung eines bestimmten Biozidproduktes unter bestimmten Voraussetzungen noch anwenden. Da sich die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedsstaaten sehr unterscheiden, müssen Sie in den einzelnen Mitgliedsstaaten die jeweiligen Anforderungen erfragen, welche zum Inverkehrbringen Ihres Biozidprodukts erfüllt werden müssen. Die Meldung nach Biozidrechts-Durchführungsverordnung gilt nur in Deutschland.