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„Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“: Was ist das Biozidprodukt und wer ist von Artikel 95 betroffen?

Helpdesk-Nummer: 641

Bei dem Wirkstoff „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ handelt es sich nicht um einen in situ generierten Wirkstoff, sondern um einen sogenannten „Freisetzer“ („Releaser“) (siehe auch CA-March15-Doc.5.1-Final), der auf dem Markt bereitgestellt wird. Hierbei wird das Aktivchlor aus der Natriumhypochlorit-Lösung freigesetzt, wobei das Natriumhypochlorit als „Freisetzer“ die Definition des Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) erster Gedankenstrich der Biozidverordnung erfüllt. Zur Erfüllung des Artikel 95 muss der Hersteller, Lieferant oder Inverkehrbringer der Natriumhypochlorit-Lösung für „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ in der relevanten Produktart gelistet sein.

Ein Bezug auf die für die Herstellung des Freisetzers eingesetzte Vorläufersubstanz (z.B. Natriumchlorid) ist nicht möglich, da der Wirkstoff nur aus Freisetzer und freigesetztem Stoff definiert wird (siehe Abschnitt 3.2 des oben genannten CA-Dokuments) und auch so auf der Artikel 95-Liste der ECHA geführt wird.