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Ich möchte Ozongeneratoren auf dem Markt bereitstellen. Muss ich diese melden oder zulassen?

Helpdesk-Nummer: 0639

Ozongeneratoren selbst müssen nicht nach Biozidverordnung zugelassen werden, da diese keine Zulassung von Geräten vorsieht.

Wenn für die Herstellung von Ozon vor Ort (in situ) z.B. Luft als Vorläufersubstanz eingesetzt wird, wird keine Vorläufersubstanz auf dem Markt bereitgestellt. In diesem Falle ist der Wirkstoff mit dem Produkt formal gleichzusetzen. Hier erfüllt der erzeugte Wirkstoff Ozon die Definition des Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) zweiter Spiegelstrich der Biozidverordnung.

Der Wirkstoff Ozon wurde zum 01.07.2024 in den Produktarten 2, 4, 5 und 11 genehmigt (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1078). Da die Genehmigungsanträge fristgerecht vor dem 01.09.2016 gestellt wurden, profitierte aus Luft oder Wasser erzeugtes Ozon bis zum Genehmigungsdatum von den Übergangsregelungen zur zulassungsfreien Verkehrsfähigkeit gemäß Artikel 93 der Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 (11a) des Chemikaliengesetzes.

Eine Meldung gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung für Ozon ist in Deutschland weder erforderlich noch technisch möglich.

Allerdings musste bis zum Genehmigungsdatum ein Zulassungsantrag für das Biozidprodukt Ozon gestellt werden, damit dieses weiterhin verwendet werden darf. Die Zulassungspflicht für in situ hergestelltes Ozon (für das keine Vorläufersubstanzen in Verkehr gebracht werden) liegt bei den Verwendern bzw. Betreibern der Ozongeneratoren. Da eine Zulassung durch den Verwender des Geräts jedoch selten praktikabel ist, können Gerätehersteller oder Verbände stellvertretend für die Verwender der Geräte einen Produktzulassungsantrag für das in situ hergestellte Biozidprodukt beantragen.