Was muss ich beachten, wenn meine Waren Nanomaterialien als Biozidwirkstoff enthalten bzw. mit diesen behandelt wurden?
Helpdesk-Nummer: 0449
Waren, die Nanomaterialien als Biozidwirkstoff enthalten bzw. mit diesen behandelt wurden, unterliegen ebenfalls den allgemeinen Regelungen für behandelte Waren nach Artikel 58 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012).
In diesem Fall ist zu beachten, dass die Genehmigung eines Wirkstoffes nicht automatisch die Nanoform eines Wirkstoffs einschließt. Sollte das von Ihnen verwendete Nanomaterial nicht als Wirkstoff bewertet werden, können die entsprechend behandelten Waren nicht in Verkehr gebracht werden.