Ich verwende Biozidprodukte zum Schutz von Bearbeitungsflüssigkeiten bzw. von Flüssigkeiten in Verfahrenssystemen während des Herstellungsprozesses von Materialien. Sind die Materialien als behandelte Waren anzusehen?
Helpdesk-Nummer: 0448
Eine „behandelte Ware“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Absatz 1 l) der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.
Wenn die hergestellten Materialien nicht selbst mit dem Biozidprodukt behandelt wurden oder das Biozidprodukt den Materialen nicht absichtlich zugesetzt wurde, stellen die Materialien gemäß des von der Kommission erstellten Leitliniendokuments mit häufig gestellten Fragen zu behandelten Waren (siehe dort auf Seite 18) keine behandelte Ware gemäß Biozidverordnung dar. Damit würden die Materialien auch nicht unter die Biozidverordnung fallen.