Navigation und Service

Sind Granulate aus Polymeren (Masterbatche), die einen oder mehrere Biozidwirkstoff(e) enthalten, als Biozidprodukt oder als behandelte Ware anzusehen?

Helpdesk-Nummer: 0447

Um festzulegen, ob ein Produkt ein Biozidprodukt oder eine behandelte Ware ist, ist es notwendig zu entscheiden, ob es sich bei dem jeweiligen Produkt um einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis handelt. Während ein Stoff oder ein Gemisch eine beabsichtigte biozide Funktion beim Verwender aufweisen muss, um die Definition eines Biozidproduktes zu erfüllen, sind Erzeugnisse in aller Regel keine Biozidprodukte.

Ein „Biozidprodukt“ ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) der Biozidverordnung ein Stoff oder Gemisch in der Form, in der es zum Verwender gelangt. Es besteht mindestens aus einem Wirkstoff, enthält oder erzeugt diesen. Es ist dazu bestimmt auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
„Behandelte Waren“ sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 l) der Biozidverordnung alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.

Granulate aus Polymeren stellen ein Gemisch dar. Solche Gemische (auch Masterbatche genannt) werden üblicherweise in niedriger Konzentration Kunststoffen zugesetzt, um diesen eine spezifische Eigenschaft zu geben. Masterbatche, die einen Biozidwirkstoff enthalten und dazu verwendet werden, dem Kunststoff eine biozide Eigenschaft zu geben, stellen entsprechend ein Biozidprodukt dar. Verwender des Biozidproduktes wäre in diesem Fall der Hersteller der Kunststoffteile. Die gefertigten Kunststoffteile wären dann als behandelte Ware anzusehen.