Wo soll die Kennzeichnung beispielsweise bei einer (antimikrobiell beworbenen) Sportunterwäsche angebracht werden?
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In Artikel 58 Artikel 6 der Biozidverordnung heißt es „Macht die Größe oder die Funktion der behandelten Ware dies erforderlich, so wird die Kennzeichnung […], sofern der Mitgliedsstaat keine anderen Vorkehrungen trifft, auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht.“
Denkbar wäre eine vollständige Kennzeichnung auf der Verpackung und ein Aufdruck auf der Unterwäsche mit der bioziden Auslobung, z. B. „antibakteriell“, oder „bakteriostatisch“.