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Müssen mit antimikrobiellen Eigenschaften beworbene Textilien gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0442

Behandelte Waren müssen gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) vom Inverkehrbringer in folgenden Fällen gekennzeichnet werden:

  • wenn bei einer behandelten Ware, die ein Biozidprodukt enthält, der Hersteller dieser behandelten Ware Angaben zu bioziden Eigenschaften dieser Ware macht, oder
  • wenn für den bzw. die betroffene(n) Wirkstoff(e) die Bedingungen der Genehmigung des Wirkstoffs dies erfordern.

Werden Textilien mit Biozidprodukten beispielsweise zur Geruchsvermeidung versehen und wird dieses ausgelobt, sind die behandelten Textilien kennzeichnungspflichtig.