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Müssen Farben bzw. Lacke, die Topfkonservierer enthalten, gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0441

Behandelte Waren müssen gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) vom Inverkehrbringer in folgenden Fällen gekennzeichnet werden:

  • wenn bei einer behandelten Ware, die ein Biozidprodukt enthält, der Hersteller dieser behandelten Ware Angaben zu bioziden Eigenschaften dieser Ware macht, oder
  • wenn für den bzw. die betroffene(n) Wirkstoff(e) die Bedingungen der Genehmigung des Wirkstoffs dies erfordern.

Unabhängig davon müssen sie mit Gebrauchsanweisungen einschließlich der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 58 Absatz 4 gekennzeichnet werden, wenn dies zum Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt erforderlich ist.

Werden den Farben und Lacken Biozidprodukte zugesetzt, um die Produkte während der Lagerung vor mikrobieller Schädigung zu schützen, und wird bei den Farben und Lacken keine biozide Eigenschaft ausgelobt, sind diese nicht kennzeichnungspflichtig, sofern bei der Genehmigung des als Topfkonservierer zugesetzten Wirkstoffs nichts anderes festgelegt wird und Artikel 58 Absatz 4 keine Anwendung findet.
Sobald die jeweiligen Wirkstoffe genehmigt sind, müssen Sie prüfen, ob die Genehmigung des von Ihnen verwendeten Wirkstoffs die Kennzeichnung der behandelten Waren erfordert. Eine Liste der genehmigten Wirkstoffe mit Links zu den dazugehörenden Durchführungsverordnungen, in denen die Sonderbestimmungen aufgeführt werden, finden Sie unter Genehmigte Wirkstoffe.