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Wann müssen behandelte Waren gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0440

Behandelte Waren müssen gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) vom Inverkehrbringer in folgenden Fällen gekennzeichnet werden:

  • wenn bei einer behandelten Ware, die ein Biozidprodukt enthält, der Hersteller dieser behandelten Ware Angaben zu bioziden Eigenschaften dieser Ware macht (z. B. antimikrobiell beworbene Textilien), oder
  • wenn für den bzw. die betroffene(n) Wirkstoff(e) die Bedingungen der Genehmigung des Wirkstoffs dies erfordern.

Unabhängig davon müssen sie mit Gebrauchsanweisungen einschließlich der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 58 Absatz 4 gekennzeichnet werden, wenn dies zum Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt erforderlich ist.

Die Bedingungen der Genehmigungen der Wirkstoffe finden Sie in den jeweiligen Durchführungsverordnungen zur Genehmigung der Wirkstoffe. Eine Liste der genehmigten Wirkstoffe mit Links zu den dazugehörenden Durchführungsverordnungen finden Sie unter Genehmigte Wirkstoffe.