Was passiert, wenn ich meinen Reiniger biozid (z.B. antibakteriell, antiviral) auslobe?
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Eine entsprechende Auslobung kann dazu führen, dass der Reiniger den Vorschriften der Biozidverordnung unterfällt. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Produkten mit Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist die Beschreibung der Biozidproduktarten in Anhang V der Biozidverordnung heranzuziehen. Hiernach umfassen die Produktarten der Hauptgruppe 1 (Desinfektionsmittel) keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist. Daher ist die individuelle Auslobung eines Produkts und darüber hinaus die Verwendererwartung entscheidend dafür, ob das Produkt dem Geltungsbereich der Biozidverordnung zuzuordnen ist. Bei einem Reinigungsmittel, das „antibakteriell“ oder „antiviral“ ausgelobt wird, ist eine biozide Wirkung beabsichtigt. Folglich wäre ein solches Produkt als Biozidprodukt anzusehen und würde somit in den Rechtsbereich der Biozidverordnung fallen. Die Verwendererwartung wird dabei von Fall zu Fall beurteilt.