Muss eine Monitoringfalle gemäß der Biozidverordnung zugelassen werden?
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Allgemein gilt: Monitoringfallen, die der Feststellung des Befalls mit einem Schadorganismus dienen, um anschließend Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können, unterliegen mangels biozider Bestimmung gemäß Artikel 3 (1) a) der Biozidverordnung („Bekämpfung“) nicht dem Biozidrecht. Bitte beachten Sie, dass der Monitoringzweck solcher Produkte klar nachvollziehbar sein muss. Das bedeutet, dass die Anwesenheit des Ziel-Schadorganismus nicht einfach durch alltägliche Beobachtung festgestellt werden kann, weil der Organismus eher unauffällig bzw. versteckt lebt, und dass daher ein tatsächlicher Bedarf an Monitoringprodukten vorliegt.
In Ermangelung eines europäisch harmonisierten Ansatzes zur Handhabung von Monitoringfallen im Rahmen der Biozid-VO hat die Bundesstelle für Chemikalien die folgenden Leitlinien entwickelt, um Monitoringfallen möglichst deutlich von bioziden Bekämpfungsmitteln abzugrenzen:
- Der Produktname muss so gewählt werden, dass er eindeutig auf die Bestimmung als Monitoringfalle hinweist und nicht den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Bekämpfungsmittel.
- Die gleichen Anforderungen gelten für die gesamte Verpackung.
- Die Verpackung muss auf der Außenseite deutlich sichtbar eine zur folgenden Formulierung vergleichbare enthalten: "[Produktname] ist nicht ausreichend wirksam für Bekämpfungsmaßnahmen. Wird ein Befall mit [Schädlingsart] festgestellt, muss die Bekämpfung mit geeigneten Mitteln durchgeführt werden. Bitte beachten Sie dazu den Beipackzettel."
- In oder an der Verpackung muss ein Beipackzettel enthalten sein, der Hinweise zu geeigneten Bekämpfungsmitteln gibt und bei Bedarf auf professionelle Schädlingsbekämpfer verweist.
- Internetauftritte, Webshops, Werbung und andere Medien zum Produkt müssen der Bestimmung zum Monitoring gerecht werden. Die Abgrenzung zu bekämpfenden Produkten muss klar ersichtlich sein. Die unter 3. aufgeführte Formulierung muss vorhanden sein.
Werden diese Kriterien erfüllt, kann die Vermarktung eines Produkts als Monitoringfalle als zulässig angesehen werden, ohne dass eine Zulassung als Biozidprodukt erforderlich wäre.