Beschränkung von C9-C14 PFCAs und ihrer Salze und Vorläuferverbindungen
Deutschland hat gemeinsam mit Schweden einen Vorschlag zur Beschränkung der Herstellung, der Vermarktung, des Imports und der Verwendung von Perfluorcarbonsäuren mit neun bis vierzehn Kohlenstoffatomen (C9-C14 PFCAs) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Der Vorschlag gilt auch für deren Salze und Substanzen, die zu den Perfluorcarbonsäuren abgebaut werden können (= Vorläufersubstanzen).
Wie PFOA sind auch die längerkettigen Perfluorcarbonsäuren synthetische Verbindungen und weisen für den Menschen und die Umwelt schädliche Eigenschaften auf. Aufgrund ihrer Fähigkeit sich in den Organismen anzureichern und weil sie zu den Stoffen gehören, die am schwersten abbaubar sind, wurden sie als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert. Die Einsatzbereiche von PFOA und den C9-C14 PFCAs sind ähnlich. Durch die ab 2020 in Kraft tretende Beschränkung von PFOA ist zu erwarten, dass diese Stoffe durch die C9-C14 PFCAs ersetzt werden. Da diese jedoch auch bedenklich sind, sollten sie ebenfalls reguliert werden, um einen Wechsel von PFOA zu den C9-C14 PFCAs zu vermeiden.
Eine der aktuell noch zulässigen Verwendungen von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen ist die Verwendung in Feuerlöschschäumen zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B). Diese Ausnahme ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und endet am 04. Juli 2025. Diese Regelung entspricht der Regelung für Perfluoroctansäure (PFOA) in der Verordnung (EU) 2019/1021.