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Beschränkung von Per- und polyfluorierten Stoffen (PFAS)

Die deutschen Behörden haben in Zusammenarbeit mit Behörden der Niederlande, Dänemarks, Norwegens und Schwedens ein Dossier zur Einleitung eines Beschränkungsverfahrens für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) ausgearbeitet und am 13. Januar 2023 bei der ECHA eingereicht. Das Dossier sieht eine Beschränkung der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens (einschließlich der Einfuhr) von PFAS mit umfassenden Ausnahmen vor. Ziel der Beschränkungist es, die Freisetzung von PFAS in die Umwelt drastisch zu verringern. Am 7. Februar 2023 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) das Dossier auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Direkt zum Beschränkungsdossier

Hintergrund der PFAS-Beschränkung

PFAS sind eine große Familie von Tausenden von künstlich hergestellten Chemikalien, die in der gesamten Gesellschaft weit verbreitet sind (z.B. in Textilien, Elektronikgeräten, Lebensmittelkontaktmaterialien, Medizinprodukten, usw.).
Der Großteil der PFAS sind persistente Substanzen oder werden in der Umwelt zu diesen abgebaut. Werden PFAS einmal freigesetzt, verbleiben sie für lange Zeit in der Umwelt. Diese extreme Persistenz von PFAS, die zu einer irreversiblen Umweltexposition und -akkumulation führt, ist ein Grund zu großer Besorgnis.
Aufgrund ihrer Wasserlöslichkeit und Mobilität ist es sowohl in der EU als auch weltweit zu Verunreinigungen von Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser sowie von Böden gekommen. Es hat sich als schwierig und extrem kostspielig erwiesen, PFAS wieder zu entfernen, wenn sie einmal in die Umwelt gelangt sind.
Darüber hinaus wurden für einige PFAS toxische und/oder bioakkumulierende Eigenschaften nachgewiesen, sowohl in Bezug auf die menschliche Gesundheit als auch auf die Umwelt.
Wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, werden ihre Konzentrationen in der Umwelt weiter ansteigen, und ihre toxischen und umweltschädlichen Auswirkungen werden nur schwer rückgängig zu machen sein.

Beschränkung mit spezifischen Ausnahmen

Das vorgelegte Dossier sieht eine Beschränkung der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens von mehr als 10.000 PFAS oberhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen vor.

PFAS im Anwendungsbereich des Beschränkungsdossier sind definiert als fluorierte Stoffe, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (-CF2-) Kohlenstoffatom (ohne daran gebundenes H/Cl/Br/I) enthalten. Dazu gehören auch Fluorpolymere und Polymere mit fluorierten Seitenketten.

Ausgenommen von dem Vorschlag sind bestimmte Stoffe, bei denen die CF3- oder -CF2-Einheit direkt an ein Sauerstoff- oder Stickstoffatom gebunden ist, da diese im Gegensatz zu anderen PFAS in der Umwelt abgebaut werden können.

Je nach Anwendung haben Unternehmen eineinhalb bis maximal dreizehneinhalb Jahre Zeit, Alternativen für PFAS zu finden. Diese Fristen hängen unter anderem von der Verfügbarkeit und Anwendbarkeit der PFAS-Alternativen ab, aber auch von der Informationsbasis, die den Behörden bei der Erstellung des Dossiers zur Verfügung stand.

Dabei wurden für die Entscheidung über die vorgeschlagenen Fristen folgende Kriterien zugrunde gelegt:

 

Übergangsfristen

Kriterien

18 Monate

(keine Ausnahme)

Verwendungen, die nicht explizit von der Beschränkung ausgenommen werden. Für diese Verwendungen stehen Alternativen bereits zur Verfügung.

6,5 Jahre

Verwendungen, für die

· Alternativen bereits in einem späten Stadium der Entwicklung sind, aber abzusehen ist, dass diese innerhalb der eineinhalbjährigen Übergangsfrist nicht verfügbar sein werden, oder

· bekannte Alternativen vor Ende der eineinhalbjährigen Übergangsfrist voraussichtlich nicht in ausreichender Menge verfügbar oder einsetzbar sein werden.

13,5 Jahre

Verwendungen, für die

· in naher Zukunft keine Alternativen in Sicht sind, oder

· wenn ausreichende Informationen vorliegen, dass eine Zertifizierung von Alternativen nicht innerhalb von sechseinhalb Jahren zu erreichen ist.

potentielle Ausnahmen

Eine Ausnahme von der Beschränkung könnte potentiell gerechtfertigt sein. Die vorliegenden Informationen reichen aber nicht aus, um diese zu begründen.

Für potentielle Ausnahmen konnten im Rahmen der öffentlichen Konsultation weitere Informationen vorgelegt werden, um die Notwendigkeit einer Ausnahme zu begründen.

Verfahren

Nach der Einreichung folgte im REACH-Beschränkungsverfahren die wissenschaftliche Bewertung des Beschränkungsdossiers durch die Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA.

Vom 22. März 2023 bis zum 25.September 2023 lief die sechsmonatige öffentliche Konsultation zu diesem Beschränkungsdossier. Betroffene Firmen und Verbände, aber auch Hersteller von Alternativen waren dazu aufgerufen, sich an dieser Konsultation zu beteiligen und zusätzliche Informationen einzureichen. Insgesamt sind der Konsultation mehr als 5600 Kommentare von mehr als 4400 Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen eingegangen.

Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA werden diese Informationen bei der Erstellung ihrer Stellungnahme zum vorgelegten Beschränkungsdossier berücksichtigen. Anschließend entscheidet die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten über die Aufnahme der Beschränkung in den Anhang XVII der REACH-Verordnung. Mit dieser Entscheidung ist voraussichtlich 2025 zu rechnen.

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