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Beschränkung von Diisocyanaten

Alle bekannten Diisocyanate sowie Gemische, die Diisocyanate in Konzentrationen oberhalb des allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerts enthalten, sind als "atemwegssensibilisierend 1" eingestuft. Derzeit verfügbare Daten weisen zudem darauf hin, dass eine Atemwegssensibilisierung auch durch dermale Exposition ausgelöst werden kann und umgekehrt. Atemwegserkrankungen, die bei der berufsbedingten Verwendung von Diisocyanaten hervorgerufen wurden, sind in allen Mitgliedstaaten bekannt. Dies zeigt, dass Risiken, die von der Verwendung solcher Stoffe ausgehen, nicht ausreichend kontrolliert sind und diese Stoffe daher zusätzlichen Regelungen unterworfen werden müssen.

Im Rahmen eines "Call for Evidence" sammelte die Bundesstelle für Chemikalien / BAuA bis zum 1. Dezember 2015 Informationen, die für einen Beschränkungsvorschlag wichtig sein können. Insbesondere interessierten die Verwendungen, der Umgang und die Exposition mit bzw. von Diisocyanaten und Diisocyanat-haltigen Produkten in Bezug auf den Arbeitsplatz und auf sog. Bystander. Auch waren Hinweise auf denkbare Alternativstoffe für spezifische Verwendungen wichtig. Obwohl die Verwendung von Diisocyanaten in Verbraucherprodukten nicht Gegenstand des Beschränkungsvorschlages sein wird, enthielt Fragebogen auch hierzu einige Fragen, um ein möglichst vollständiges Bild der Verwendungen zu erhalten.

Der Eintrag im Anhang XVII soll lauten:
"Diisocyanate...

  1. dürfen nicht verwendet werden als Stoffe, als Bestandteile in anderen Stoffe oder in Gemischen für industrielle und gewerbliche Zwecke, es sei denn
    a) die kumulative Konzentration von Diisocyanaten im Stoff oder im Gemisch beträgt weniger als 0.1 Gewichtsprozent, oder
    b) Messungen unter realistischen Bedingungen haben nach Anhang M gezeigt, dass nur ein annehmbares Restrisiko verbleibt, wenn der Stoff oder das Gemisch wie beschrieben und beabsichtigt verwendet wird oder
    c) der Stoff oder das Gemisch wird in Übereinstimmung mit den im Anhang N beschriebenen Bestimmungen verwendet
  2. dürfen nicht als solche, als Bestandteil in einem Gemisch oder in Gemischen für industrielle und gewerbliche Zwecke vermarktet werden, es sei denn
    a) die kumulative Konzentration von Diisocyanaten im Stoff oder im Gemisch beträgt weniger als 0.1 % Gewichtsprozent, oder
    b) Messungen unter realistischen Bedingungen haben gemäß Anhang M gezeigt, dass nur ein annehmbares Restrisiko verbleibt, wenn der Stoff oder das Gemisch wie beschrieben und beabsichtigt verwendet werden oder
    c) der Stoff oder das Gemisch wird an einen nachgeschalteten Anwender geliefert, der den Stoff oder das Gemisch in Übereinstimmung mit den im Anhang N beschriebenen Bestimmungen verwendet [1]".

Anhang M und N werden parallel zum Anhang XV Dossier entwickelt.

[1] Dies kann u. a. dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen durch den Inverkehrbringer entsprechend geschult werden (product stewardship).

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