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Häufig gestellte Fragen zum Thema Sicherheitsdatenblatt

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Sofern ein Sicherheitsdatenblatt falsch oder fehlerhaft ist, muss ich es dem Hersteller oder Lieferanten sagen?

Helpdesk-Nummer: 0207

Sie müssen das Sicherheitsdatenblatt (SDB) im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht auf offensichtliche Fehler und Mängel überprüfen. Ein SDB, das offensichtlich Fehler enthält, die zu einer falschen Gefährdungsbeurteilung führen können, darf nicht als Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) genutzt werden. Es empfiehlt sich daher, den Lieferanten nochmals hinsichtlich der Richtigkeit seines SDB zu befragen. Sie können (und müssen im Falle einer nicht aussagekräftigen Antwort) aber die fehlenden Informationen auch selber beschaffen - je nachdem um welche Mängel es sich handelt (siehe auch TRGS 400 Nummer 4.1).

Im Rahmen der REACH-Verordnung gibt es im Artikel 34 "Informationspflicht gegenüber dem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette bei Stoffen und Gemischen" die Pflicht, demjenigen, von dem der Stoff oder das Gemisch bezogen wurde (dies kann auch der Händler sein), wichtige Informationen zu übermitteln und zwar:
neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, und weitere Informationen, die die Eignung der im SDB angegebenen Risikominderungsmaßnahmen in Frage stellen können".

Aus Artikel 34 lässt sich aber keine Pflicht ableiten, alle möglichen Fehler, die man im SDB identifiziert, an den Lieferanten zu melden. Es besteht lediglich für die genannten, wichtigen Informationen die Pflicht, den Vorgänger in der Lieferkette zu informieren.

Wo findet man das Formular "Mustersicherheitsdatenblatt" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Erstellung des Datenblattes?

Helpdesk-Nummer: 0217

Auf der BAuA-Internetseite - Rubrik Sicherheitsdatenblatt / Muster und Leerformulare finden Sie eine kommentierte Version des Mustersicherheitsdatenblattes sowie ein Beispiel-Leerformular nach der REACH-Verordnung.

Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?

Helpdesk-Nummer: 0215

Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der Lieferung an den Kunden übermittelt werden.

Grundsätzlich ist es denkbar, die Sicherheitsdatenblätter auf der Internetseite des Inverkehrbringers zur Verfügung zu stellen. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang verfügt. Außerdem sollten Lieferanten, die ein SDB durch Bereitstellung eines Links zur Verfügung stellen, die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen (nicht erschöpfende Liste von Anforderungen):

1) Der Link führt direkt zu dem spezifischen SDB der gelieferten Chemikalie.

2) Der Link funktioniert verlässlich und sollte kontinuierlich, vorzugsweise dauerhaft, aktiv bleiben.

3) Kann der Link nicht dauerhaft aktiv bleiben, muss der Lieferant den Kunden über den temporären Zugang und die Dauer informieren, damit dieser das SDB herunterladen kann.

4) Aktualisierungen des Links (z. B. aufgrund von Änderungen der Website) sollten demKunden unaufgefordert übermittelt werden.

5) Eine Aktualisierung des eigentlichen SDB ist dem Kunden ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen.

6) Der Zugang zu den SDB darf nicht unnötig erschwert werden – z. B. durch Login oder eine erforderliche Registrierung.

Der Lieferant muss, um seiner Pflicht nach Art. 31(8) nachzukommen, die Informationen gegebenenfalls auch gebührenfrei auf Papier übermitteln.

Kann ein Händler die Registrierungsnummer des Lieferanten weiter verwenden oder kann er eine eigene Registriernummer erhalten, ohne das Registrierungsverfahren zu durchlaufen, da der Stoff folglich bereits registriert ist?

Helpdesk-Nummer: 0214

Gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nur Hersteller und Importeure von Stoffen für deren Registrierung zuständig. Ein Händler der Stoffe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einkauft, ist daher nicht registrierungspflichtig und kann keine eigene Registrierungsnummer erhalten. Gemäß Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.1 bzw. Artikel 32 ist die an den Hersteller oder Importeur vergebene Registrierungsnummer Teil der an den Kunden weiterzugebenden Informationen. Für das Sicherheitsdatenblatt ist das in Anhang II Nr. 1.1 festgelegt. Dies kann nur die an den Hersteller oder Importeur vergebene Nummer sein.

Anbei noch ein Hinweis zur Übernahme von Sicherheitsdatenblättern durch Händler. Für das Sicherheitsdatenblatt ist der Inverkehrbringer verantwortlich. Durch Übernahme der Daten seines Lieferanten wird der Händler für diese Daten verantwortlich.

Welche Überschriften gelten für das Sicherheitsdatenblatt unter REACH?

Helpdesk-Nummer: 0213

Bei den unterschiedlichen Überschriften in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt es sich um eine Inkonsistenz bei der Übersetzung des Verordnungstextes. In der englischen Version der Verordnung gibt es keine unterschiedlichen Begriffe in diesen Abschnitten.

Folgende Unterschiede existieren in der deutschen Fassung:

  • Art. 31: "1. Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und Firmenbezeichnung" 
  • Anhang II: "1. Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens" 

Die Formulierung in Anhang II entspricht eher der englischsprachigen Fassung der Verordnung und somit ist die Verwendung dieser Überschrift zu empfehlen.

Darf ein Sicherheitsblatt mehrere Stoffe oder Gemische abdecken?

Helpdesk-Nummer: 0212

Ja, wenn die Informationen, die in dem Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt wurde, für jeden Stoff oder Gemisch den Anforderungen nach Anhang II der REACH-Verordnung genügen. Jedoch können diese Anforderungen nur in Fällen geringer Abweichung eines Stoffes oder Gemisches erfüllt werden, z.B. bei geringfügigen Konzentrations-Abweichungen von Verunreinigungen und Komponenten, die das Gefahrenprofil nicht verändern. Ein einzelnes Sicherheitsdatenblatt kann nicht für wesentlich verschiedene Stoffe oder Gemische verwendet werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Der Helpdesk präzisiert die Antwort:
Die Möglichkeit Gruppensicherheitsdatenblätter zu bilden, ergibt sich aus den Vorschriften, ohne dort explizit erwähnt zu sein. Als Voraussetzung neben dem ausreichend übereinstimmenden Gefahrenprofil, müssen alle zur Gruppe zugeordneten Einzelstoffe eindeutig zu identifizieren sein. Bei Stoffen könnte man ggf. Salze mit gleichen Säure- oder Base-Strukturen (Vorsicht bei unterschiedlichen Löslichkeiten!) zusammenfassen. Für Gemische ist eine Gruppierung möglich, da hier nur die gefährlichen Komponenten genannt werden müssen und die genaue Konzentration dieser Komponenten nicht angegeben werden muss. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, dass unterschiedliche Gemische zu einer Gruppe zusammengefasst werden, z. B. solche mit unterschiedlichen aber ungefährlichen Komponenten oder solche mit gewissen Schwankungen im Konzentrationsbereich einzelner Komponenten. Voraussetzung ist aber, dass sich Einstufung und Kennzeichnung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ändern. Daher sollte die Gruppenbildung verantwortlich erfolgen und sich an den Zielen und Vorschriften für das Sicherheitsdatenblatt orientieren.

Zum Beispiel können Gemische nicht in die Gruppenbildung einbezogen werden, wenn benennungspflichtige Stoffe enthalten sind, die nicht im Gruppensicherheitsdatenblatt genannt werden. Auch Gemische, in denen Komponenten vom angegebenen Konzentrationsbereich abweichen, können nicht eingruppiert werden. Außerdem sollten in den Gruppensicherheitsdatenblättern keine Stoffe genannt werden, die nicht tatsächlich in allen dieser Gruppe zugeordneten Produkten vertreten sind, da dies ggf. relevant ist für die messtechnische Überwachung und die zu treffenden Schutzmaßnahmen.

(ECHA ID 947)

Gelten die Anforderungen für das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung auch für Polymere und wenn in welchem Umfang?

Helpdesk-Nummer: 0146

Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der REACH-Verordnung gelten nur die Titel II und VI nicht für Polymere. Dies bedeutet Polymere sind lediglich von der der Registrierung und Bewertung im Rahmen von REACH ausgenommen. Der Titel IV - Informationen in der Lieferkette - ist in vollem Umfang gültig und dies schließt gegebenenfalls die Pflicht zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 in Zusammenhang mit dem Anhang II ein.

Müssen die Zulieferer 100% der Inhaltsstoffe eines Gemisches nach Artikel 31 der REACH-Verordnung offenbaren und die entsprechenden Registrierungsnummern angeben?

Helpdesk-Nummer: 0210

Anhang II der REACH-Verordnung legt fest, welche Stoffe in Abschnitt 3.2 eines Gemisch-Sicherheitsdatenblattes zu nennen sind. Dies sind in der Regel die als gefährlich einzustufenden Inhaltstoffe eines Gemisches oberhalb definierter Konzentrationsgrenzen. Für diese Stoffe ist die entsprechende Registrierungsnummer anzugeben. Darüber hinaus müssen auch ggf. nicht eingestufte Stoffe im Sicherheitsdatenblatt genannt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn für einen nicht als gefährlich einzustufenden Stoff ein Grenzwert der Union für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurde oder es sich um einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder um einen Stoff mit endokrinschädigenden bzw. endokrinschädlichen Eigenschaften handelt. Auch für diese Stoffe muss dann entsprechend die Registrierungsnummer angegeben werden.
Die Angabe weiterer Stoffe ist freiwillig.

Ist es erforderlich, dass der Name der sachkundigen Person aus dem Format der E-Mail-Adresse des Sicherheitsdatenblattes hervorgeht?

Helpdesk-Nummer: 0209

Der Name der sachkundigen Person muss nicht aus dem E-Mail-Format für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) hervorgehen. Es kann ebenso eine funktionale E-Mail-Adresse der Firma verwendet werden. Entscheidend ist jedoch, dass die sachkundige Person über diese Adresse erreichbar ist.

Ist für die Lieferung einer Nanoform eines Stoffes immer ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) erforderlich?

Helpdesk-Nummer: 0729

Nein, der Lieferant einer Nanoform muss dem Abnehmer nicht immer ein SDB zur Verfügung stellen. Ein SDB ist nur dann erforderlich, wenn die Nanoform eine der in Artikel 31 der REACH-Verordnung genannten Bedingungen erfüllt.

Insbesondere sieht Artikel 31 Absatz 1 vor, dass ein SDB immer dann erforderlich ist, wenn ein Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung erfüllt, wenn es sich um einen PBT- oder vPvB-Stoff handelt oder wenn er Teil der Kandidatenliste für die eventuelle Aufnahme in das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 59 Absatz 1 ist.

Nanoformen eines Stoffes können toxikologische Profile aufweisen, die sich von denen der Nicht-Nanoform dieses Stoffes unterscheiden. Folglich kann eine Nanoform eine der oben genannten Bedingungen erfüllen, auch wenn die nicht-Nanoform desselben Stoffes dies nicht tut. Wenn eine Nanoform eine oder mehrere der oben genannten Bedingungen erfüllt, die nicht-Nanoform jedoch nicht, ist ein SDB für die Nanoform erforderlich, nicht jedoch für die nicht-Nanoform. Wenn weder die Nanoform noch die nicht-Nanoform eine der Bedingungen erfüllt, ist für keine von ihnen ein SDB erforderlich.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 2014)

Welche Vorschriften gibt es bezüglich der Sprachen, in denen das Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein muss?

Helpdesk-Nummer: 0208

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der REACH-Verordnung muss ein Sicherheitsdatenblatt in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt werden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass für ein Produkt (Stoff oder Gemisch), das in mehreren Ländern verkauft wird, für alle Länder mindestens jeweils eine Version in einer Amtssprache des entsprechenden Landes zur Verfügung stehen muss, es sei denn der Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes.

Müssen für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter erstellt werden um Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) nach Artikel 33 weiterzugeben?

Helpdesk-Nummer: 0081

Gemäß der REACH-Verordnung ist es nicht erforderlich für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Auch die Informationen nach Artikel 33, über in Erzeugnissen enthaltene SVHC, müssen nicht mit Hilfe eines Sicherheitsdatenblattes gegeben werden.

Wenn Firmen aufgrund von Kundenwünschen freiwillig Sicherheitsdatenblätter für Erzeugnisse abgeben, entscheiden sich diese Firmen möglicherweise, für diese freiwillig abgegebenen Sicherheitsdatenblätter nicht die Kriterien des Anhangs II der REACH-Verordnung heranzuziehen.

Allerdings werden die Kunden erwarten, dass Informationen eines Sicherheitsdatenblattes den Anforderungen des Anhangs II der REACH-Verordnung genügen. Das würde insbesondere bedeuten, dass als gefährlich eingestufte Inhaltstoffe zu nennen wären, auch wenn sie nicht in der Kandidatenliste aufgeführt sind. Wird diesen Anforderungen nicht entsprochen, handelt es sich nicht um ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung.

Um Irrtümer und falsche Annahmen beim Empfänger zu vermeiden, sollte deutlich gemacht werden, dass es sich bei der Information nicht um ein Sicherheitsdatenblatt handelt sondern um eine "freiwillige Produktinformation in Anlehnung an das Format des Sicherheitsdatenblattes". Dient diese Information zur Übermittlung von Angaben nach Artikel 33 der REACH-Verordnung, könnte der Titel auch lauten: „Information nach REACH, Artikel 33 in Anlehnung an das Format des Sicherheitsdatenblattes“.

Eine Erläuterung zu den Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter nach REACH enthält die durch das BMAS veröffentlichte Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220. Diese dient insbesondere der Konkretisierung nationaler Besonderheiten bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.

Wann muss die Registrierungsnummer entlang der Lieferkette kommuniziert werden?

Helpdesk-Nummer: 0206

Für einen Stoff oder ein Gemisch, der/das ein Sicherheitsdatenblatt (SDS) nach Artikel 31 der REACH-Verordnung benötigt, verlangt Anhang II von REACH, dass die gemäß Artikel 20 erteilte Registrierungsnummer, im SDS angegeben wird, sobald sie verfügbar ist.

Artikel 31 Absatz 9 nennt spezifische Gründe, bei welchen ein aktualisiertes SDS unverzüglich übermittelt werden muss. Der Erhalt einer Registrierungsnummer per se ist nicht als einer dieser Gründe angegeben. Die Erteilung einer Registrierungsnummer ist jedoch unter Umständen für Anwender des Stoffes von großem Interesse. Daher wäre es empfehlenswert, bestehenden Kunden ein aktualisiertes SDS zuzusenden, entweder sofort oder spätestens mit der nächsten Lieferung des Stoffes oder eines Gemisches, in welchem besagter Stoff enthalten ist. Für Kunden, die den Stoff oder das Gemisch zum ersten Mal erhalten, sollte das SDS natürlich aktualisiert sein und die Registrierungsnummer(n) enthalten. Insbesondere verlangt der letzte Satz in Artikel 31 Absatz 9, dass „bei Aktualisierungen nach der Registrierung die Registrierungsnummer angegeben wird“ Die Verordnung (EU) Nr. 2015/830 zur Änderung von Anhang II der REACH-Verordnung führt detailliert auf, wann der Teil der Registrierungsnummer, der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen Einreichung bezieht (die letzten vier Ziffern der ursprünglichen vollständigen Registrierungsnummer), vom Lieferanten, Händler oder nachgeschalteten Anwender weggelassen werden kann.

Ähnlich sagt hierzu Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a), dass Registrierungsnummern an Kunden gemäß Artikel 32 weitergegeben werden müssen, sobald sie verfügbar sind (Artikel 32 regelt Kommunikationspflichten für Stoffe und Gemische, für die kein SDS erforderlich ist; weitere Anleitung ist zu finden in Abschnitt 6.1.2 der Leitlinien zur Registrierung). Die Gründe, aus welchen eine sofortige Aktualisierung erforderlich ist, sind in Artikel 32 Absatz 3 angegeben. Auch hier ist der Erhalt einer Registrierungsnummer per se nicht als einer dieser Gründe angegeben. Aus ähnlichen Gründen (siehe Erläuterungen zu Artikel 31) kann es wünschenswert sein, trotzdem aktualisierte Informationen zu übermitteln. Ebenso verlangt der letzte Satz in Artikel 32 Absatz 3, dass „bei Aktualisierungen nach der Registrierung die Registrierungsnummer angegeben wird“.

Die Bestimmungen von Artikel 31 und 32 gelten, unabhängig davon, ob die relevante Registrierungsfrist noch bevorsteht oder bereits abgelaufen ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 137)

Wo finde ich Informationen zu den Giftnotrufnummern in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten?

Helpdesk-Nummer: 0204

Im Sicherheitsdatenblatt wird im Abschnitt 1.4 eine Notrufnummer (z. B. eine öffentliche Beratungsstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird) angegeben. Auf der Internetseite der ECHA sind im Abschnitt mit den Informationen über die nationalen REACH/CLP Helpdesks Verweise auf Notrufnummern bzw. öffentliche Beratungsstellen in den Mitgliedstaaten aufgeführt.

Die Nutzung einer deutschen Notrufnummer im Abschnitt 1.4 des SDB wird als Dienstleistung von deutschen Giftinformationszentren angeboten.

Vor der Nutzung dieser Dienstleistung muss der Lieferant das Giftinformationszentrum kontaktieren und mit diesem eine Vereinbarung treffen. Diese Vereinbarung kann z.B. die Übermittlung von Informationen über gefährliche Inhaltsstoffe oder über mögliche Zahlungen beinhalten.

Eine Liste mit den Kontaktdaten der deutschen Giftinformationszentren finden Sie im Verzeichnis der Giftinformationszentren der Bundesrepublik Deutschland des BfR.

Hat ein in der EU ansässiger Lieferant von Stoffen und Gemischen, die die Kriterien in Artikel 31 der REACH-Verordnung erfüllen, die Pflicht, seinen nicht in der EU ansässigen Kunden ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung zu stellen?

Helpdesk-Nummer: 0201

Unter REACH besteht keine Pflicht für Lieferanten von Stoffen und Gemischen, die die Kriterien in Artikel 31 erfüllen, ihren nicht in der EU ansässigen Kunden ein SDB zur Verfügung zu stellen. Artikel 31(1) verweist auf „Abnehmer des Stoffes oder Gemisches“. Artikel 3 Nr. 34 der REACH-Verordnung definiert einen „Abnehmer eines Stoffes oder Gemisches“ als einen nachgeschalteten Anwender oder einen Händler, der mit einem Stoff oder Gemisch beliefert wird. Sowohl nachgeschaltete Anwender als auch Händler sind entsprechend ihren jeweiligen Definitionen in Artikel 3 Nr. 13 und 3 Nr. 14 natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft. Die Pflicht unter Artikel 31 von REACH zur Bereitstellung eines SDB trifft daher nur in Bezug auf die in der EU ansässigen Empfänger eines Stoffes oder Gemisches zu.

Es wird jedoch darauf verwiesen, dass die Pflicht den nicht in der EU ansässigen Kunden ein REACH-konformes SDB zur Verfügung zu stellen, im Exportkontext gemäß anderen Rechtsvorschriften entstehen kann. Zum Beispiel verlangt Artikel 17(3) der Verordnung (EG) Nr. 649/2012 über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien, zur Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens in der EU, dass Firmen, die gefährliche Chemikalien exportieren, ein REACH-konformes SDB übermitteln, wenn sie diese aus der EU ausführen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 138)

Wie sind die sogenannten P-Sätze im Sicherheitsdatenblatt einzuarbeiten?

Helpdesk-Nummer: 0199

Die Vergabe der P-Sätze (Precautionary statement; Sicherheitshinweis) erfolgt mit der Kennzeichnung der Stoffe oder Gemische. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind die Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches, also sowohl Hersteller oder Importeure als auch nachgeschaltete Anwender oder Händler, für die korrekte Kennzeichnung zuständig. Jeder Lieferant ist damit für die Vergabe der P-Sätze für die von ihm vertriebenen Produkte selbst verantwortlich.

Die P-Sätze sind gemäß den Vorgaben des Artikels 22 der CLP-Verordnung auszuwählen und anzugeben. Hierbei sind die Rangfolgeregelungen des Artikels 28 zu berücksichtigen. Die CLP-Verordnung schreibt vor, dass in der Regel nicht mehr als 6 Sätze vergeben werden. Kombinierte P-Sätze, wie zum Beispiel P301 + P330 + P331 (vergleiche Anhang IV Teil 1 Tab 6.3 bzw. Anhang IV Teil 2 Tab 1.3), sind hierbei als ein P-Satz zu werten. Der Verantwortliche hat bei der Vergabe zu beachten, dass die Vergabe dieser Sätze für das Produkt sinnvoll ist und an wen sich die Ratschläge richten.

In den ECHA CLP-Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung findet man im Kapitel 7, S.89 ff zu diesem Thema detaillierte Hilfestellungen.

Die Anzahl der P-Sätze, die auf dem Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind, ist zwar nicht durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt, dennoch gilt der Grundsatz, dass das Sicherheitsdatenblatt und das Kennzeichnungsetikett aufeinander abgestimmt sein sollten. Im Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren) Unterabschnitt 2.2 sind daher genau die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen P-Sätze aufzuführen, d.h. an dieser Stelle sind nur die ausgewählten 6 P-Sätze zu nennen (siehe Anhang II der REACH-Verordnung).

In weiteren Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes sind ausführlichere Handlungshilfen und Sicherheitsmaßnahmen detailliert aufzuführen, siehe Abschnitt 4 (Erste Hilfe Maßnahmen), Abschnitt 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung) sowie Abschnitt 7 (Handhabung und Lagerung). Grundlage für die Angaben in diesen Abschnitten sind u. a. alle P-Sätze, die für das Produkt zutreffend sind.

Diese zusätzlichen P-Sätze sollten also in diesen Abschnitten aufgearbeitet werden und als Basisinformation für den sicheren Umgang dienen. Weitere sinnvolle Anweisungen sind ggf. zu ergänzen. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen ist auf diese Kapitel des Sicherheitsdatenblattes zurückzugreifen.

Wer ist für die Übersetzung eines Sicherheitsdatenblattes zuständig?

Helpdesk-Nummer: 0198

Die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt sind in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 geregelt.

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 dieses Artikels muss das Sicherheitsdatenblatt in einer Amtssprache des Mitgliedstaates verfasst sein, in der der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes. Verantwortlich für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes in der entsprechenden Amtssprache ist der Lieferant (mit Sitz in der EU).

Welches Datum muss auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben werden, wenn dieses lediglich übersetzt, aber nicht inhaltlich überarbeitet wurde?

Helpdesk-Nummer: 0197

Die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt sind in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 geregelt. Gemäß Artikel 31 Absatz 9 muss eine neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes den Vermerk „Überarbeitet am…“ enthalten. Unserer Auffassung nach bezieht sich dies auf die inhaltliche Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes. Bei einer Übersetzung muss gemäß den Anforderungen eine inhaltliche Überprüfung vorgenommen werden u.a. müssen in der Regeldie länderspezifischen Angaben in den Abschnitten 14 und 15 ergänzt werden. In diesem Fall muss dieses Überarbeitungsdatum angegeben werden.

Wer ist in Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblattes zu nennen, wenn der Stoff/das Gemisch z. B. in Polen hergestellt wird und dann nach Deutschland importiert wird?

Helpdesk-Nummer: 0196

In Abschnitt 1 ist jeweils der Lieferant zu nennen. Weitere Vorlieferanten müssen nicht genannt werden. Besondere Regelungen gibt es für Lieferanten, die nicht in der EU ansässig sind. Hat der entsprechende Lieferant für den Mitgliedstaat, in dem er einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt eine zuständige Person benannt, sind die vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser zuständigen Person anzugeben.

Müssen die im Sicherheitsdatenblatt (SDB) verwendeten Stoffnamen in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates verfasst sein?

Helpdesk-Nummer: 0195

Ja. Gemäß Artikel 31 Abs. 5 der REACH-Verordnung muss das SDB in einer Amtssprache des Mitgliedstaates verfasst sein, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der Mitgliedstaat bestimmt etwas Anderes. Dies gilt auch für die Angabe des/der Stoffnamen(s).

Ist es möglich, in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes (SDB) die Übersetzungen der Abkürzungen (Kodierungen) gemäß den Anhängen VI und VII der CLP-Verordnung zu verwenden, anstatt die vollständigen Einstufungen?

Helpdesk-Nummer: 0194

Nein. Bezüglich Abschnitt 2 des SDB können entweder der vollständige Wortlaut der Gefahrenklassen oder die Gefahrenklassen - und Kategorie - Kodierung(en) verwendet werden. Wenn der vollständige Wortlaut verwendet wird, muss er in der Sprache des SDB verfasst sein. Wenn die Gefahrenklassen - und Kategorie - Kodierung(en) verwendet werden, ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Abkürzungen, die für jede Gefahrenklasse angegeben wurden um Kodierungen handelt, die nicht übersetzt werden können. Die in den Anhängen VI und VII der CLP-Verordnung genannten Kodierungen dürfen daher nicht verändert werden. Wenn Kodierungen, sonstige Abkürzungen und Akronyme verwendet werden, hat deren Volltext und Erklärung in Abschnitt 16 des SDB in der Sprache des SDB zu erscheinen.

Für Gemische können in Abschnitt 3.2.3 die Kodierungen gemäß der Anhänge VI und VI der CLP-Verordnung verwendet werden. Auch hier gilt: Abschnitt 16 muss den vollständigen Wortlaut enthalten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0140)

Muss die Nummer der Meldung, die man bei Meldung eines Stoffes für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erhält, durch die gesamte Lieferkette kommuniziert werden (Sicherheitsdatenblatt (SDB), Etikett usw.)?

Helpdesk-Nummer: 0193

Nein, Hersteller oder Importeure sind nicht verpflichtet, nachgeschaltete Anwender darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis eingereicht haben. Außerdem brauchen nachgeschaltete Anwender keine Bestätigung von ihren Vorlieferanten darüber, dass Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet wurden, um die Stoffe in ihren eigenen Produkten weiterhin verwenden zu können. Ähnlich wie die Vorregistrierungsnummer unter REACH ist die Meldenummer des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses für den Importeur/Hersteller lediglich als Erhalt/Nachweis der Meldung für den internen Gebrauch bestimmt. Diese muss dem nachgeschalteten Anwender/Händler nicht mitgeteilt werden.

Eine Meldenummer ist kein Produktidentifikator gemäß Artikel 18 der CLP-Verordnung, und es handelt sich nicht um die Verzeichnis-Referenznummer, die im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis veröffentlicht wird.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 142)

Können Listennummern, die Stoffen mit nur einer CAS-Nummer oder ohne einen numerischen Identifikator zugeordnet wurden, im Sicherheitsdatenblatt (SDB) verwendet werden?

Helpdesk-Nummer: 0192

Einige Stoffe wurden nur mit einer CAS-Nummer oder ohne numerischen Identifikator, z. B. vorregistriert, vorangefragt oder für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet. In diesem Fall wurde den Stoffen automatisch eine Listennummer zugeordnet. Im Unterschied zu den EINECS-, ELINCS- und NLP-Einträgen basieren die Listennummern und das Listenverzeichnis nicht auf einem Rechtsakt oder einem gesetzlichen Erfordernis und sie werden nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Daher haben Listennummern nicht die gleiche Bedeutung wie EG-Nummern, sie haben lediglich das numerische Format gemeinsam. Wesentlicher ist, dass die überwältigende Mehrheit an Listennummern und die damit einhergehende Stoffidentifizierung nie auf Korrektheit und Zuverlässigkeit überprüft worden ist. Es wurde auch nicht geprüft ob die in den Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen unter REACH genannten Vorgehensweisen eingehalten wurden.

Daher wird der Industrie empfohlen, in ihren Dokumenten die Listennummern nicht zu verwenden.

Wenn jedoch ein Lieferant einem Dokument eine Listennummer beifügen möchte, z. B. einem Sicherheitsdatenblatt, muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dieser Nummer nicht um eine EG–Nummer handelt und sie gesetzlich ohne Belang ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 143)

Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates oder die ECHA eine Genehmigung für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen registrierten Stoff in einem Gemisch erteilt hat, muss dann die Registrierungsnummer des besagten Stoffes im Sicherheitsdatenblatt des Gemisches angegeben werden?

Helpdesk-Nummer: 0191

Nein, es besteht keine Verpflichtung, die Registrierungsnummer für den betreffenden Stoff im Sicherheitsdatenblatt des Gemisches anzugeben, wenn eine alternative chemische Bezeichnung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der ECHA genehmigt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass:

  • Abschnitt 1.1. des Sicherheitsdatenblatts ist nach den ECHA-Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern in dem Sinne anzuwenden, dass die Verpflichtung, Registrierungsnummern als Produktidentifikator zu veröffentlichen, nur für ein Sicherheitsdatenblatt für Stoffe gilt, und nicht für Gemische.
  • Für registrierte Stoffe, die in Gemischen enthalten sind, findet sich in Abschnitt 3.2.4 des Sicherheitsdatenblatts eine allgemeine Vorgabe, die Registrierungsnummer, EG-Nummer und weitere genaue chemische Bezeichnung für die registrierten Stoffe einzutragen.

Wenn jedoch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG oder gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eine alternative chemische Bezeichnung für den registrierten Stoff in dem Gemisch/in den Gemischen (Abschnitt 3.2.4 letzter Unterabschnitt im Anhang II der REACH-Verordnung) genehmigt wurde, braucht nur die alternative chemische Bezeichnung des registrierten Stoffes und dessen Einstufung angegeben werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Der Helpdesk präzisiert an dieser Stelle:
Die Angabe einer Melde- oder Referenznummer aus dem Verfahren nach Artikel 24 der CLP-Verordnung im Abschnitt 3.2.4 des Sicherheitsdatenblattes ist möglich und sinnvoll, um kenntlich zu machen, dass es sich um eine alternative chemische Bezeichnung handelt.

(ECHA ID 148)

Müssen Händler oder Formulierer von chemischen Stoffen mit mehreren Lieferanten alle Registrierungsnummern im Sicherheitsdatenblatt (SDB) angeben?

Helpdesk-Nummer: 0186

Händler und Formulierer können gemäß Abschnitt 1.1 und 3.2.4 des Anhangs II der REACH-Verordnung die Registrierungsnummer ihrer Lieferanten im SDB verkürzen (die 4 letzten Ziffern weglassen).

Wenn Registranten ihre Registrierung gemeinsam eingereicht haben, ist der erste Teil der Registrierungsnummer für einen bestimmten Stoff immer derselbe. Daher braucht nur eine verkürzte Registrierungsnummer angegeben werden. Hat jedoch ein Registrant nicht im Rahmen einer gemeinsamen Einreichung eine Registrierung vorgenommen, ist diese Registrierungsnummer anders. Daher sollten alle relevanten (verkürzten) Registrierungsnummern im Sicherheitsdatenblatt (SDB) angegeben werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 144)

Muss der Lieferant eines Stoffes, der sowohl Hersteller des Stoffes als auch Händler desselben Stoffes ist, der von anderen hergestellt wird, im Sicherheitsdatenblatt (SDB) die vollständige Registrierungsnummer angeben oder kann die verkürzte Nummer verwendet werden?

Helpdesk-Nummer: 0190

In diesem Fall müssen Hersteller ihre vollständige Registrierungsnummer (mit den letzten vier Ziffern) im SDB angeben, weil Hersteller sie nicht verkürzen dürfen. Wenn man jedoch gleichzeitig Händler desselben Stoffes ist, der von anderen hergestellt wird, müssen sie ebenfalls die verkürzte Registrierungsnummer ihrer Lieferanten angeben, wenn der erste Teil der Nummer anders ist als ihre eigene Registrierungsnummer. Dazu kommt es, wenn einer ihrer Lieferanten oder sie selber nicht im Rahmen einer gemeinsamen Einreichung eine Registrierung vorgenommen haben.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 145)

Artikel 31 Abs. 9 der REACH-Verordnung legt fest, dass Lieferanten das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren und allen Abnehmern des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung stellen, denen sie den Stoff bzw. das Gemisch in den vorausgegangenen 12 Monaten geliefert haben. Gilt diese Verpflichtung auch, wenn dieser Stoff oder dieses Gemisch nicht mehr geliefert wird?

Helpdesk-Nummer: 0189

Ja. Die Liefereinstellung eines Stoffes oder eines Gemisches entbindet einen Lieferanten nicht von seiner Pflicht, die Bedingungen von REACH zu erfüllen, oder von seiner Pflicht, aktualisierte Informationen in der Lieferkette weiterzureichen.

Deshalb muss der betreffende Lieferant allen Abnehmern, denen er in den vorausgegangenen 12 Monaten den Stoff oder das Gemisch geliefert hat, ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, das folgendes enthält:

  • neue Informationen die Auswirkungen auf Risikomanagementmaßnahmen haben könnten oder
  • neue Informationen über Gefährdungen oder
  • Ergebnisse von Zulassungs- oder Beschränkungsprozessen

Als solches muss ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt (SDB) unverzüglich von diesem Lieferanten übermittelt werden. Diese Verpflichtung bedeutet, dass das SDB auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden muss.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 146)

Muss die Registrierungsnummer für zurückgewonnene Stoffe und für Stoffe, die in Anhang IV und V der REACH-Verordnung aufgeführt sind, entlang der Lieferkette kommuniziert werden?

Helpdesk-Nummer: 0188

Die in Anhang IV aufgeführten Stoffe und die unter Anhang V fallenden Stoffe sind von der Registrierungspflicht ausgenommen (Artikel 2 Abs. 7 a) und b) der REACH-Verordnung). Anhang IV führt Stoffe auf, für die ausreichende Informationen vorliegen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie ein minimales Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verursachen. Anhang V führt 13 Kategorien von Stoffen auf, für die eine Registrierung als unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird, wenn die dort beschriebenen Bedingungen erfüllt werden. Zurückgewonnene Stoffe, die die Bedingungen von Artikel 2 Abs. 7 d) der REACH-Verordnung erfüllen, sind ebenfalls von der Registrierungspflicht ausgenommen. Ein die Rückgewinnung durchführendes Unternehmen, das die Gleichheit eines Stoffes mit einem bereits registrierten Stoff feststellt und das die nach Artikel 31 oder 32 der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen besitzt, ist für diesen Stoff von der Registrierung ausgenommen.

Hersteller oder Importeure, die unter diese Ausnahmen fallen, brauchen kein Registrierungsdossier einzureichen. In solch einer Situation erhält der Hersteller oder der Importeur keine Registrierungsnummer und kann folglich auch keine Registrierungsnummer in der Lieferkette kommunizieren. Zur Vermeidung von Irrtümern kann eine Erklärung im Sicherheitsdatenblatt gegeben werden, warum für besagten Stoff keine Registrierungsnummer angegeben wird. Dies wird im Abschnitt 4.1 der Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern beschrieben.

Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung profitieren möchten, müssen beurteilen, ob ihre Stoffe für die Ausnahme infrage kommen. Ebenso müssen sie gegenüber den Behörden (auf Nachfrage) anhand von geeigneten Informationen nachweisen, dass ihre Stoffe die Ausnahmebedingungen erfüllen.

Weitere Informationen finden sich im Merkblatt "Informationspflicht für bestimmte Stoffe, die von der Registrierung gemäß REACH ausgenommen sind". Dieses Merkblatt gibt Auskunft darüber, welche Informationen Abnehmer von solchen Stoffen von ihrem Lieferanten im Allgemeinen erwarten können.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 147)

Wie sind unter dem Punkt „Identifizierte Verwendungen“ im Abschnitt 1.2 des Sicherheitsdatenblattes die Verwendungen aufzuführen?

Helpdesk-Nummer: 0185

Wenn bei registrierten Stoffen ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist, müssen die im Abschnitt 1.2 des Sicherheitsdatenblattes aufzuführenden Informationen mit den identifizierten Verwendungen aus dem Stoffsicherheitsbericht (nach der REACH-Verordnung geht die Definition des Begriffs "Verwendung" über die chemische Funktion hinaus) und mit den an das Sicherheitsdatenblatt angehängten Expositionsszenarien (ES) übereinstimmen. Im Abschnitt 1.2 können intuitive Kurzbezeichnungen der Expositionsszenarien verwendet werden. Wenn im Expositionsszenarium Verwendungsdeskriptoren genutzt werden, wird empfohlen, im Abschnitt 1.2 die Verwendungen des Stoffes mit allgemeinen Formulierungen zu beschreiben und dabei die Konsistenz mit dem System der Verwendungsdeskriptoren zu wahren. Die Angabe von Deskriptorencodes im Abschnitt 1.2 wird nicht empfohlen, da dies sonst zu sehr langen Listen führen kann. Die im System der Verwendungsdeskriptoren enthaltenen Verfahrens- und Produktkategorien können zur Orientierung dienen.

Bei registrierten Stoffe, für die kein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist (zwischen 1-10 Tonnen pro Jahr), bei noch nicht registrierten oder nicht der Registrierungspflicht unterliegenden Stoffen (z. B. weniger als 1 Tonne pro Jahr oder in den Anhängen IV oder V aufgeführt) und bei Gemischen müssen die dem Lieferanten bekannten beabsichtigten Verwendungen angegeben werden. Dazu gehört eine kurze Beschreibung, wozu der Stoff oder das Gemisch dienen soll, etwa als „Flammschutzmittel in Textilfasern“, „Antioxidans in Farben, Kosmetika, Detergenzien“, usw.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 835)

Können die von der ECHA veröffentlichten Informationen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern verwendet werden?

Helpdesk-Nummer: 0184

Für nachgeschaltete Anwender einer Lieferkette, die ihre eigenen Sicherheitsdatenblätter erstellen müssen, sollte der Lieferant zu Produkten, die aus einem Land des EWR bezogen werden die Hauptinformationsquelle darstellen. Durch die Nutzung von Informationen des Lieferanten wird sichergestellt, dass alle spezifischen, detaillierten Informationen geprüft und in angemessenem Umfang in das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden.

Darüber hinaus können öffentlich verfügbare Informationen verwendet werden, die nicht durch Urheberrechte oder Vertraulichkeitsvereinbarungen geschützt sind. Wie in den rechtlichen Hinweisen der ECHA ausgeführt, kann die Wiedergabe oder Weiterverbreitung der in den Registrierungsdossiers enthaltenen Informationen den Regelungen zum Urheberrechtsschutz unterliegen und die Nutzung der Informationen, ohne dass das Einverständnis der jeweiligen Eigentümer eingeholt wurde, deren Rechte verletzen. In den rechtlichen Hinweisen ist auch dargelegt, dass die Agentur keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen in den Datenbanken übernehmen kann und gemäß REACH-Verordnung nicht befugt ist, Änderungen an den Daten vorzunehmen, die von dem/den Eigentümer(n) der betreffenden Informationen eingereicht wurden. Die rechtlichen Hinweise der ECHA sind unter diesem Link zu finden.

In jedem Fall ist der Lieferant des Sicherheitsdatenblattes für die Richtigkeit dessen Inhaltes verantwortlich.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 838)

Wann muss den Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mit angehängtem Expositionsszenarium bereitgestellt werden?

Helpdesk-Nummer: 0183

Wenn ein Expositionsszenarium als Ergebnis einer nach Artikel 14 oder 37 Absatz 4 der REACH-Verordnung vorgeschriebenen Stoffsicherheitsbeurteilung erstellt wird, muss es an das Sicherheitsdatenblatt angehängt werden, sofern es für den Kunden relevant ist.

Gemäß Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung muss ein Lieferant sein Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben könnten, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden. Ein Expositionsszenarium wird als eine solche Information angesehen, die normalerweise die Notwendigkeit zur Aktualisierung eines Sicherheitsdatenblattes bedingt, sobald sie verfügbar wird. Das Sicherheitsdatenblatt mit angehängtem Expositionsszenarium als Ergebnis dieser Aktualisierung muss unverzüglich allen Kunden bereitgestellt werden, die in den letzten zwölf Monaten mit dem entsprechenden Stoff oder dem entsprechenden Gemisch beliefert wurden. Die allgemeine Bestimmung zur Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes gilt seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung und unabhängig davon, ob die Stoffe registriert sind oder nicht.

Wenn die Informationen in einem Expositionsszenarium, das neu verfügbar wird, keine Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben und das Expositionsszenarium keine neuen Informationen zu Gefährdungen enthält, muss das Sicherheitsdatenblatt natürlich nicht aktualisiert werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 845)

Gilt die Pflicht zur Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes nach REACH auch für Biozidprodukte?

Helpdesk-Nummer: 0182

Ja, wenn die Bedingungen von Artikel 31 Absatz 1 der REACH-Verordnung erfüllt sind, muss der Lieferant eines Biozidproduktes, bei dem es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt, dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

Wenn ein Formulierer ein Biozidprodukt herstellt, sollten die in der Produktzulassung angegebenen einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen (oder Anwendungsbeschränkungen) entlang der Lieferkette weitergegeben werden (wenn erforderlich mittels Sicherheitsdatenblatt).

Ein Wirkstoff, der gemäß der Biozid-Verordnung auf EU-Ebene genehmigt ist oder im Rahmen des entsprechenden Altwirkstoffprogramms bewertet wird, gilt nach REACH ausschließlich für die Verwendung in einem Biozidprodukt als registriert.

Dem Sicherheitsdatenblatt muss kein Expositionsszenario für den in einem Biozidprodukt verwendeten Wirkstoff beigefügt werden. Jedoch können für Beistoffe in dem Biozidprodukt REACH-Expositionsszenarien bereitgestellt werden. Der Formulierer muss die einschlägigen Informationen in diesen Expositionsszenarien gegebenenfalls im Sicherheitsdatenblatt berücksichtigen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 945)

Kann ein Unternehmen, wenn es Informationen über Stoffe und Gemische bereitstellen möchte für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, trotzdem das Sicherheitsdatenblatt-Format verwenden?

Helpdesk-Nummer: 0181

Ja, das Sicherheitsdatenblatt-Format kann verwendet werden. Lieferanten, die kein Sicherheitsdatenblatt bereitzustellen brauchen, müssen vielleicht gewisse Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen oder sie beschließen, ein Sicherheitsdatenblatt auf freiwilliger Basis bereitzustellen. Sie können das Sicherheitsdatenblatt-Format verwenden, um solche Informationen zur Verfügung zu stellen. In solchen Fällen empfiehlt es sich deutlich anzugeben, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung sondern zur Vereinfachung der Informationsvermittlung zur Verfügung gestellt wird.

Ebenso können Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches Informationen im Sicherheitsdatenblatt-Format zur Verfügung stellen, auch wenn sie nach Artikel 31 oder Artikel 32 der REACH-Verordnung hierzu nicht verpflichtet sind. Dann sollten sie ebenfalls deutlich angeben, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung bereitgestellt wird, und die Gründe für die Bereitstellung erläutern.

Eine der möglichen Lösungen wäre beispielsweise, einen Satz wie etwa "Für dieses Produkt ist kein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung erforderlich" in das betreffende Sicherheitsdatenblatt aufzunehmen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 942)

In welchen Fällen ist die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff im Sicherheitsdatenblatt (SDB) eines Gemischs möglich?

Helpdesk-Nummer: 0565

Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff in einem Gemisch ist nur dann zulässig, wenn die ECHA dafür eine Genehmigung erteilt hat.

Wurde die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch die ECHA genehmigt, so ist die alternative Bezeichnung des Stoffs mit dem Hinweis auf die entsprechende Genehmigung als Produktidentifikator in Abschnitt 3.2 des Gemisch-SDB ausreichend.

Wurde die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG bis 31. Mai.2015 durch die Bundesstelle für Chemikalien genehmigt, so kann diese weiterhin verwendet werden. In Abschnitt 3.2 des SDBs des Gemischs sollte in diesem Fall als Produktidentifikator neben der alternativen Bezeichnung auch die Referenz-Nr. des Zulassungsbescheides genannt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog wurde vom UAI (Unterausschuss I) das AGS(Ausschuss für Gefahrstoffe) erarbeitet.

Müssen bei flüssigen Gemischen in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblattes auch die Arbeitsplatzgrenzwerte aller festen Bestandteile aufgeführt werden?

Helpdesk-Nummer: 0566

Falls verfügbar, sind für jeden Stoff in einem Gemisch die nationalen Grenzwerte einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlage aufzuführen. Werden bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gemischs gefährliche Stoffe in die Luft freigesetzt, so sind die für diese Stoffe geltenden Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und/oder biologischen Grenzwerte ebenfalls aufzulisten.

Feststoffe können bei Tätigkeiten mit einem flüssigen Gemisch nur eingeatmet werden, wenn das Gemisch so verwendet wird, dass es z. B. durch Verspritzen zu einer Aerosolbildung kommt. Daher ist bei der Ermittlung der inhalativen Exposition darauf zu achten, ob durch das Arbeitsverfahren Dampf- und Aerosolgemische entstehen können. Dies ist bei der Messung und Beurteilung zu berücksichtigen. Feststoffe, die gleichzeitig als Dampf und Aerosol auftreten können und somit in der TRGS 900 die Bemerkung 11 tragen, sind stets im Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblattes zu flüssigen Gemischen aufzuführen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog wurde vom UAI (Unterausschuss I) das AGS(Ausschuss für Gefahrstoffe) erarbeitet.

Welche Kennzeichnungselemente sind im Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 2.2 wiederzugeben?

Helpdesk-Nummer: 0570

Gemäß Anhang II Nr. 2.2 der REACH-Verordnung sind auf Grundlage der Einstufung mindestens die folgenden Kennzeichnungselemente wiederzugeben:

  • Gefahrenpiktogramme, Signalwort (Hinweis: der Plural im Wortlaut von Anhang II Nr. 2.2 der REACH-Verordnung ist nicht korrekt), Gefahren- (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze)

Zudem sind auch die gemäß Artikel 25 und Artikel 32 (6) der CLP-Verordnung geltenden Kennzeichnungselemente anzugeben:

  • EUH-Sätze (Anhang II Teile 1, 2 und 4 der CLP-Verordnung) und
  • Kennzeichnungselemente aufgrund anderer Gemeinschaftsrechtsakte (z.B. besondere Aufschriften beschränkter Stoffe/Gemische gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung, Zulassungsnummer gemäß Artikel 65 der REACH-Verordnung).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog wurde vom UAI (Unterausschuss I) das AGS(Ausschuss für Gefahrstoffe) erarbeitet.

Müssen im Sicherheitsdatenblatt zwingend CAS-Nummern angegeben werden? Wir setzen einen neuen Stoff in einem Gemisch ein, für den keine CAS-Nummer vorliegt.

Helpdesk-Nummer: 0708

Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt werden durch Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt.

Die anzugebenden Stoffe müssen dabei eindeutig durch einen Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 der CLP-Verordnung identifiziert werden. Sofern für einen Stoff keine CAS-Nummer vorliegt, ist ein anderer numerischer Identifier auszuwählen z.B. die EG-Nummer, und dieser im Sicherheitsdatenblatt zu nennen. Liegt auch diese nicht vor, ist der IUPAC-Name des Stoffes aufzuführen, um den Stoff eindeutig identifizieren zu können.

Das heiß also konkret, dass ein Stoff im Sicherheitsdatenblatt eindeutig zu identifizieren ist. Sofern dies nicht u.a. durch eine CAS-Nummer möglich ist, sind andere Identifikatoren zu wählen.